Tiergesundheit

Gesunde Tiere sind sehr wichtig für die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft, die Produktion sicherer Lebensmittel, das Erhalten der Tierarten, das Funktionieren des Handels im In- und Ausland und vor allem die Gesundheit des Menschen, denn viele Tierseuchen sind auch für den Menschen ansteckend und umgekehrt (=Zoonosen) Die Gesundheit von Nutz-, Heim-, und Wildtieren zu erhalten und ständig zu verbessern, ist eines der Hauptziele des Veterinärdienstes.

Dies wird erreicht durch die Bekämpfung von drohenden Tierseuchen. Bedeutender ist aber deren Verhinderung ( Prävention) durch vorbeugende Massnahmen, zum Beispiel die Überwachung der Bestände durch Entnahme von Probematerial (Blut, Milch…) durch die Kontrolltierärzte oder die Tierhalter (Stichprobenuntersuchungen -> Seuchenfreiheit) oder Impfungen. Die erforderlichen Massnahmen regelt die eidgenössische und kantonale Tierseuchengesetzgebung. Tiergesundheit betrifft damit nicht allein den Gesundheitszustand des Einzeltieres, sondern ebenso den eines ganzen Bestandes oder der Tierpopulation einer ganzen Region, eines ganzen Landes.

Tierseuchen

Krankheiten gelten als Tierseuchen, wenn sie auf den Menschen übertragbar sind (Zoonosen) oder vom einzelnen Tierbesitzer nicht verhindert werden können. Tierseuchen haben oft bedeutende wirtschaftliche Folgen und können den internationalen Handel massiv behindern. Über 80 Krankheiten gelten in der Schweiz als Tierseuchen und werden in vier Kategorien aufgeteilt:

  • hochansteckende           z.B.: Vogelgrippe
  • auszurottende                 z.B.: BVD
  • zu bekämpfende             z.B.: Blauzungenkrankheit
  • zu überwachende           z.B.: Coxiellose

Tierseuchen sind meldepflichtig!

> neue Ausbrüche von Tierseuchen

Tierverkehr

Bei jedem Verstellen von Tieren können auch Krankheiten übertragen werden. Deshalb haben Viehhändler besondere Verantwortungen und Pflichten. Werden Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammengebracht, muss eine Ausbreitung von Krankheiten verhindert werden. Deshalb werden Ausstellungen und Märkte, aber auch Alpen und Wanderschafherden streng kontrolliert. Kranke Tiere werden zurückgewiesen. Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Bekämpfung und Prophylaxe von Tierseuchen ist eine Registrierung der Betriebe, eine Kennzeichnungder Tiere und Melden des Tierverkehrs an die Tierverkehrsdatenbank (Tierverkehrskontrolle).

Genetik und Entsorgung

Bei der künstlichen Besamung, dem Natursprung oder dem Embryotransfer sowie auch bei der Entsorgung von Kadavern oder tierischen Abfällen besteht die Gefahr, Krankheiten weiter zu verbreiten.

Die Aufgaben des Veterinärdienstes im Bereiche der Tiergesundheit richten sich nach der Tierseuchengesetzgebung des Bundes und den kantonalen Vollzugsvorgaben. Beim Bund massgebend sind das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung.

Bund

> Eidgenössische Gesetzgebung, Weisungen, Richtlinien, Vollzugshilfen

Kantonale Gesetzgebung

     

Hochansteckende Newcastle-Krankheit (NCD) bei Legehennen in der Schweiz festgestellt – Urkantone aktuell NICHT betroffen

In einem Geflügelbetrieb in Niederglatt (Kanton Zürich) wurde am 22. Januar 2022 bei mehreren Legehennen die hochansteckende Newcastle-Krankheit (NCD) nachgewiesen. Um die Weiterverbreitung zu verhindern, musste der betroffene Geflügelbestand gekeult werden. Rund um den Betrieb richtete der Kanton Zürich eine Schutz- und eine Überwachungszone ein, in der für die Geflügelbetriebe besondere Vorschriften gelten.

Bei der NCD handelt sich um eine hochansteckende Viruserkrankung vieler Vogelarten (Haus- und Wildvögel).Die Übertragung des ND-Virus erfolgt direkt mit der Aufnahme von Kot oder über Tröpfcheninfektion, sowie indirekt durch Personen, Geflügelprodukte, Geräte, Eierkartons, Fahrzeuge usw. Eine Eintragung in einen Geflügelbestand ist also durch verseuchtes (Zier-)Geflügel, Menschen, Gerätschaften, tierische Abfälle oder Wildvogelkot möglich.

Typische Symptome dieser Krankheit sind: Die Tiere legen keine Eier mehr oder Eier mit zu dünner Schale.Erkrankte Tiere sitzen meist mit offenem Schnabel in dunklen Ecken. Sie atmen schnarchend und niesen häufig. Je nach Virusstamm kann der Schweregrad der Krankheit variieren. Bei der akuten Verlaufsform beträgt die Sterberate 90–100 %.

In seltenen Fällen kann bei Personen, die direkten und engen Kontakt zu kranken Tieren hatten, eine Bindehautentzündung auftreten.

Derzeit sind keine Massnahmen in den Urkantonen vorgesehen oder in Kraft. Über allfällige Veränderungen werden wir Sie hier informieren.

> Weiterführende Informationen 

Aviäre Influenza / Vogelgrippe

Gegen Ende November steigt die Gefahr der Einschleppung der Aviären Influenza (AI) = Vogelgrippe in die Schweiz wieder markant an. Der Wildvogelzug streift die Nordwestschweiz während ihrer Reise in den Süden. Infolge Klimaerwärmung überwintern immer mehr Wildwasservögel an unseren Seen in diesen Gebieten. Gefährlich kann dies für unser Nutzgeflügel werden, weil Wildwasservögel als Träger des Virus ein Reservoir für die Krankheit sein können. Das heimtückische dabei ist, dass sie selten an AI erkranken, oder nur milde Symptome aufweisen und somit für unser Nutzgeflügel eine grosse Gefahr darstellen. Beim ersten bestätigten Fall sprechen sich Bund und Kantone ab und ordnen die nötigen Massnahmen an.

Erreger: Es ist ein Influenza Virus des Typs A. Vor allem die Subtypen H5 und H7 sind hochansteckend und gefährlich. Man unterscheidet eine niedrigpathogene und eine hochpathogene Geflügelpest. Die niedrigpathogene Infektion kann durch Mutation zur hochpathogenen und somit hochansteckenden Krankheit für unser Nutzgeflügel werden. Gewisse Virustypen können auch den Menschen anstecken. Die Geflügelpest kann also auch eine Zoonose sein.

Krankheit: Grundsätzlich können alle Vogelarten angesteckt werden, besonders gefährlich ist sie aber für unser Nutzgeflügel (Hühner und Truten). Die Ansteckung erfolgt meist durch Tröpfcheninfektion oder durch direkten Kontakt von Sekreten (Speichel, Kot etc.) positiv getesteter Tiere und befällt zuerst vor allem Jungtiere.

Krankheitssymptome beim Nutzgeflügel: Zuerst zeigen die erkrankten Tiere Atemnot, die Legeleistung nimmt deutlich ab, es sterben viele Tiere, die Eier werden sehr dünnwandig oder haben gar keine Schale mehr und der Kamm/Kopfbereich kann anschwellen.

Krankheitssymptome beim Menschen: Häufig treten grippeähnliche Symptome auf, in sehr seltenen Fällen kann sich eine schwere Lungenentzündung mit Todesfolge entwickeln.

Meldepflicht: Die Vogelgrippe ist eine hochansteckende Krankheit und ist meldepflichtig.

Den Verdachtsfall beim Nutzgeflügel melden Sie bei Ihrem Bestandestierarzt, wenn sie folgende Symptome in Ihrem Betrieb feststellen:

ein deutlicher Rückgang der Legeleistung, die Futter- und Wasseraufnahme nimmt um mehr als 20% ab, die Sterberate ist grösser als 3%, in Kleinbetrieben mit weniger als 100 Tieren, besteht der Verdacht, wenn mehr als zwei Tiere plötzlich sterben.

Der Bestandestierarzt meldet den Verdachtsfall sofort dem Kantonstierarzt. Die weiteren Massnahmen werden besprochen und vom Kantonstierarzt angeordnet.

Den Verdachtsfall bei Wildvögeln melden Sie beim Jagdverwalter ihres Kantons. Man spricht von einem Verdachtsfall bei Wildvögeln, wenn nach in Kraft treten der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza am gleichen Standort innert 24 Stunden ein toter Schwan, zwei tote Greif- oder Wasservögel oder fünf oder mehr tote andere Wildvögel aufgefunden werden. Sie berühren die toten Vögel nicht, sondern melden den exakten Fundort dem zuständigen Jagdverwalter. Er weiss, was weiter zu tun ist und wird die toten Vögel von einem Wildhüter bergen lassen. Der Veterinärdienst der Urkantone (VdU) untersucht die Wildvögel mittels Tupferprobe auf Vogelgrippe.

Wird die Vogelgrippe bei Wildvögeln festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in diesem Gebiet spezielle Massnahmen an. Er richtet ein Kontroll- und Beobachtungsgebiet ein.

Kontrollgebiet: 1km Abstand zum betroffenen Gewässer: Hauptziel in diesem Gebiet ist, den Kontakt zwischen Wild- und Nutzgeflügel zu verhindern. Deshalb dürfen Futter- und Tränkestellen für Wildvögel nicht zugänglich sein. Gänse und Laufvögel müssen getrennt vom Hausgeflügel gehalten werden. Wasserbecken müssen vor Wildvögeln abgeschirmt werden. Wer die Auslaufflächen weiterhin nutzt, muss diese mit einem Netz von mindestens 4 cm Maschenweite überdecken. Es gelten erhöhte Biosicherheitsmassnahmen, das heisst es muss stallspezifische Kleidung und Stiefel getragen sowie eine Hygieneschleuse eingerichtet werden. Märkte und Ausstellung sind per sofort untersagt.

Beobachtungsgebiet: 1-3 km Abstand zum betroffenen Gewässer: In diesem Gebiet ist die Gefahr der Ansteckung deutlich geringer. Die Nutzgeflügelhalter in diesem Gebiet müssen ihren Bestand sehr gut beobachten und Meldung beim Bestandestierarzt machen, wenn ein deutlicher Rückgang der Legeleistung festgestellt wird, die Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20% abnimmt, die Sterberate grösser als 3% ist, in Kleinbetrieben mit weniger als 100 Tieren, wenn mehr als zwei Tiere plötzlich sterben.

Aktuelle Lage:  Seit Ende November 2021 gilt die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Kraft gesetzte Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza ( Allgemeinverfügung). Aufgrund der Seuchenlage haben das BLV und die Kantonstierärzte gemeinsam beschlossen, die Geltung der Verordnung bis zum 15.03.2022 zu verlängern. Der VdU informiert die Nutzgeflügelhalter in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten über die Verlängerung der Massnahmen via Amtsblatt und ↓ Medienmitteilung.

Pilot Freiwillige Moderhinkesanierung (FMHS)

Moderhinke

Die Moderhinke ist eine bakterielle Klauenkrankheit (Dichelobacter nodosus), welche bei Schafen relativ weit verbreitet ist. Sie äussert sich mit einer eitrigen Entzündung der Klauen. Sie ist für die betroffenen Tiere sehr schmerzhaft und kann im fortgeschrittenen Stadium sogar zum Ausschuhen führen. Die Schafe sind mittel- bis hochgradig lahm.

Die Krankheit kommt in der ganzen Schweiz vor. Gemäss Schätzungen sind ca. 40 % der Schafhaltungen betroffen. Die Tiere leiden an den typischen Krankheitszeichen der Moderhinke. Beeinflussende Faktoren für diese Krankheit sind die Pathogenität des Bakterienstammes, das Betriebsmanagement (hohe Besatzdichte) sowie die Umwelt- und Klimaeinflüsse. Feucht, nasse Böden begünstigen einen Krankheitsausbruch ebenso wie schlecht gepflegte Klauen.

Moderhinke kann durch nicht gereinigtes Klauenpflegewerkzeug, auf gemeinsamen Triebwerken oder in ungereinigten Transportfahrzeugen übertragen werden. Es ist auch von direkter Übertragung von Schafen, Ziegen oder anderen Klauentieren auszugehen. Ein grosser Risikofaktor für die Weiterverbreitung sind Gemeinschaftsweiden, Ausstellungen oder die Sömmerung.

Auf den folgenden zwei Webseiten kann sehr viel Wissenswertes zum Thema Moderhinke und zu möglichen Sanierungskonzepten gefunden werden:

> Webseite des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für kleine Wiederkäuer (BGK)

> Webseite der Universität Bern zum Thema Moderhinke

Die Universität Bern hat zur Dokumentation der Daten bezüglich Klauenproblemen eine gratis Moderhinke App erstellt.

Auf der Webseite des BLV finden Sie weitere Informationen sowie den aktuellen Stand des Projektes “Bekämpfung Moderhinke”.


Pilotprojekt “Freiwillige Moderhinkesanierung”

Die vom Bundesrat beschlossene, nationale Bekämpfung der Moderhinke wird frühestens im Herbst 2024 beginnen.  Der Veterinärdienst der Urkantone und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) haben gemeinsam entschieden, Tierhalter die bereits jetzt freiwillig mit der Sanierung der Moderhinke beginnen wollen, finanziell zu unterstützen (↓ Merkblatt “Entschädigung Pilot FMHS”). Die Teilnahme steht allen Schafhaltern offen. Eine Anmeldung mit untenstehendem Formular ist Bedingung und kann bis spätestens 31.12.2023 erfolgen. 2024 wird das Pilotprojekt beendet, weil im Herbst dieses Jahres mit der Nationalen Moderhinkebekämpfung begonnen wird.

Im ↓ Informationsschreiben sind die Bedingungen für eine Teilnahme beschrieben.

Wer am Pilotprojekt teilnehmen will, erklärt sich bereit, die Teilnahmebedingungen zu erfüllen und meldet sich mit folgendem ↓ Anmeldeformular an.


Ablauf nach der Anmeldung

Die angemeldeten Schafhalter erhalten vom Veterinärdienst der Urkantone (VdU) ein Bestätigungsschreiben (“BGK” oder “Pilot”) mit weiteren Details und einem ↓ Merkblatt “Entschädigung Pilot FMHS”. Der teilnehmende Schafhalter hat für die Betreuung im Pilot seinen Bestandestierarzt oder einen selbst kontaktierten Moderhinkeberater (MHB) des BGK bestimmt. Der ausgewählte Tierarzt/MHB stellt seine Leistungen dem Tierhalter direkt in Rechnung. Kanton und Bund entschädigen den teilnehmenden Schafhalter gemäss ↓ Merkblatt “Entschädigung Pilot FMHS” mit den aufgelisteten Pauschalbeträgen. Zahlungen erfolgen jeweils nach Erhalt des negativen PCR-Laborresultates nach dem letzten Kontrollbesuch. Die teilnehmenden Schafhalter haben es selber in der Hand, die Sanierungskosten tief zu halten und somit optimal zu profitieren.

Wichtig ist, dass der Tierarzt/MHB nach jedem Kontrollbesuch die Befunde mit der ↓ Checkliste “Tierarzt/Moderhinkeberater” dem VdU übermittelt. Nur so ist uns möglich, jederzeit den Überblick über den aktuellen Stand der Sanierung und den Moderhinkestatus jedes Betriebes zu behalten.

Labor für die PCR-Untersuchung der Tupferproben auf Dichelobacter nodosus

Labor im Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur: 081 257 24 18

↓ Anleitung Reihenuntersuch Moderhinke
↓ Analyseauftrag Reihenuntersuch Moderhinke
↓ Analyseauftrag PCR-Einzelprobe Moderhinke


Einstallen von Einzeltieren mit unklarem Moderhinkestatus in eine moderhinkefreie Herde

Folgendes Vorgehen wird für Schafe empfohlen, die von Ausstellungen zurück in die moderhinkefreie Herde gebracht werden, oder für das Einstallen von Einzeltieren mit unklarem Moderhinkestatus:

  • Absonderung in separatem Stall mindestens zehn, besser vierzehn Tage
  • Klauenbad am ersten Tag mindestens 10 Minuten lang
  • PCR-Tupferprobe am 10., besser 14. Tag nach dem Klauenbad entnehmen
  • Absonderung aufheben, wenn PCR-Laborbericht negativ ist


Wichtige Dokumente

↓ Informationsschreiben

↓ Anmeldeformular

↓ Merkblatt “Entschädigung Pilot FMHS”

Checkliste “Tierarzt/Moderhinkeberater”

↓ Liste Moderhinke-Status dokumentieren

Moderhinkesanierung und Neuweltkameliden

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Aus dem Osten nähert sich langsam aber sicher die Afrikanische Schweinepest den westlichen, europäischen Ländern. Auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) finden Sie die aktuelle Seuchenlage:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tiergesundheit/frueherkennung/radar.html

sowie die Grundlagen zu dieser Krankheit:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp.html

Sie stellt eine sehr grosse Gefahr für unsere Schweinetierhaltungen dar. Für den Menschen ist sie glücklicherweise völlig ungefährlich.

↓ Afrikanische Schweinepest (ASP) – Merkblatt für Schweinehalter

Die Hauptgefahr einer Einschleppung geht von Personen aus.
> Informationsmaterial "Grundlagen dieser Krankheit"

Zusätzlich hat das BLV ein Früherkennungsprogramm ASP Wildschweine eingerichtet. In Zusammenarbeit mit den Jagdverwaltungen der vier Urkantone stellt der Veterinärdienst die Überwachung in seinem Gebiet sicher. Es werden alle Wildschweinkadaver, Krank- oder Hegeabschüsse sowie Unfallwildschweine auf ASP untersucht. Normal erlegte, gesunde Wildschweine müssen nicht untersucht werden!

Folgendes Informationsmaterial hilft weiter:

Konzept Früherkennung Veterinärdienst der Urkantone

ASP: Tierdatenblatt Wildschwein vom BLV 

Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Im Sommer 2007 wurde mit dem Ausrottungsprogramm der Rinderkrankheit BVD begonnen. Für das Verständis der  verschiedenen Schritte des Programmes, muss man die Eigenschaften dieser Infektionskrankheit verstehen. Unter folgendem Link finden Sie eine Beschreibung über die Grundlagen der Krankheit und die verschiedenen Phasen des Ausrottungsprogrammes:

↓ BVD Krankheitsgeschehen

Die drei Phasen des BVD-Ausrottungsprogrammes:

1. Initialphase: Ab Sommer 2007 bis und mit Ende 2008 wurden sämtliche Rinder in der Schweiz auf BVD-Virus untersucht.

2. Kälberphase: Von 2008 bis und mit 2012 mussten die Tierhalter alle neugeborenen Kälber mittels Ohrstanzproben auf BVD-Virus untersuchen lassen.

3. Überwachungsphase: Seit Januar 2013 befindet sich das Ausrottungsprogramm in der Überwachungsphase. Es erfolgte ein Wechsel von der flächendeckenden Kälberbeprobung (Virusnachweis) hin zur risikobasierten BVD-Antikörper-Überwachung. Diese stützt sich auf drei Säulen:

Milchliefernde Betriebe

Milchliefernde Betriebe werden via Tankmilchuntersuchung auf BVD-Antikörper kontrolliert. Der Untersuch erfolgt anlässlich der Milchprüfung, die zweimal monatlich am Suisselab in Zollikofen erfolgt. Die Anzahl Untersuchungen pro Jahr werden durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) festgelegt.

Nicht milchliefernde Betriebe

Eine Überwachung dieser Betriebe erfolgt durch Anikörpertestung von jungen Rindern (halbjährig bis maximal 48 Monate alt) im Blut (Rindergruppenuntersuchungen). Die Untersuchung wird stichprobenweise durch Hofbeprobungen oder via RiBeS (= Rinderbeprobung am Schlachthof) durchgeführt. Mindestens 10% der jüngeren Tiere des Bestandes werden auf BVD-Antikörper untersucht. Die Anzahl untersuchter Betriebe pro Jahr wird durch das BLV festgelegt.

Spezialbetriebe

Es handelt sich bei dieser Gruppe um Tierhaltungen, bei denen eine Rindergruppenuntersuchung nur sehr schwer zu realisieren ist. Sei es, weil Blutprobenentnahmen nur mit unverhältnismässig hohem Risiko genommen werden können, oder weil der Betrieb so klein ist, dass nicht genügend Tiere für eine aussagekräftige Überwachung zur Verfügung stehen. Solche Betriebe testen jedes neugeborene Kalb mittels Gewebeohrstanzprobe auf BVD-Virus.

Die Überwachungsphase wird ständig den neusten Erkenntnissen der BVD-Bekämpfung angepasst.

> Webseite BLV / Tierseuche BVD


Sömmerung von verbringungsgesperrten Tieren

↓ Gesuchsformular für die Bewilligung zur Sömmerung auf einer Alp mit verbringungsgesperrten Rindern.

Vernachlässigbares Risiko für BSE

Die Schweiz ist ein Land mit vernachlässigbarem Risiko für die Bovine Spongiforme Enzephalopatie (BSE). Diesen Status hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) der Schweiz im Jahr 2015 zuerkannt. Um diesen Status zu behalten, muss die nationale Überwachung der Tiergesundheit bestimmte Anforderungen erfüllen. Damit die Schweiz international als BSE-freies Land anerkannt bleibt, muss mittels eines Überwachungs-programmes jährlich eine bestimmte Anzahl Rinder mit neurologischen Symptomen untersucht werden. Das Prinzip: Je mehr verdächtige Tiere abgeklärt werden, desto sicherer ist es, dass die Schweiz tatsächlich frei von BSE ist.

↓ Untersuchungsantrag BSE

↓ Merkblatt BSE

CAE Überwachung

Die CAE Infektion bei Ziegen ist in der Schweiz eine seltene Infektion geworden. 99% der Bestände sind CAE frei. Doch der Erfolg der Bekämpfung hat auch neue Fragen zur CAE aufgeworfen. So kommt es vor, dass plötzlich wieder positive Tiere in Beständen festgestellt werden, die während Jahren frei vom Virus waren. Dies ist unbefriedigend und hat schon häufig zu Diskussionen geführt. Auf Grund von neuen Erkenntnissen und Labormethoden wird die CAE Bekämpfungsstrategie laufend angepasst.

Viruskrankheit (CAE ; Maedi Visna, SRLV )

Schon lange bekannt ist die genetische Verwandtschaft des Caprines Arthritis-Encephalitis Virus (CAEV) der Ziegen zum Maedi-Visna Virus (MVV) der Schafe, weshalb CAEV und MVV heute unter dem Begriff SRLV (Small Ruminant Lentiviruses, Lentiviren der Kleinen Wiederkäuer) zusammengefasst werden. Bei intensivem Kontakt zwischen Ziegen und Schafen kommt es vor, dass sich Ziegen mit MVV anstecken oder Schafe mit CAE.

Neuer Labortest «SU5»

Bis vor kurzem war es nicht möglich, bei einer Ziege eine CAE Infektion von einer MVV Ansteckung zu unterscheiden. Mit dem neuen „SU5“ Test ist dies nun möglich. Leider ist diese Untersuchung nicht gerade billig. Deshalb werden die Ziegen, wie bisher, zuerst mit dem kostengünstigen herkömmlichen Test untersucht. Alle positiven Resultate werde mit dem neuen „SU5“ nachgetestet. Danach wissen wir, ob sich die pos. Ziege mit CAE oder mit MVV angesteckt hat. Die zu ergreifenden Massnahmen sind dann unterschiedlich.

Änderung der Tierseuchenverordnung (Art. 217 – 221)

Neu gilt CAE als „zu bekämpfende Seuche“.

  • Bei einem CAE Seuchenfall müssen, wie bis anhin, alle verseuchten Tiere ausgemerzt werden (Entschädigung) und der Bestand ist für sechs Monate gesperrt. Wenn die erste Nachuntersuchung nach einem halben Jahr negativ ist, wird die Sperre aufgehoben. Sechs und zwölf Monate nach der Aufhebung sind aber alle Ziegen nachzutesten.
  • Bei einem MVV Fall empfehlen wir, die MVV positiven Tiere auszumerzen (Keine Entschädigung!). Es gibt weder eine Sperre noch Nachuntersuchungen. Der Tierhalter entscheidet nach Beratung durch den Veterinärdienst selber, ob er sein MVV positiv getestetes Tier ausmerzt, was sehr zu empfehlen ist, oder leben lässt.
Stichproben / Bestandesuntersuchungen (Blutentnahmen, Impfungen)

Die Freiheit von verschiedenen auszurottenden Tierseuchen wird mit Hilfe von risikobasierten und nach Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobenuntersuchungen dokumentiert. Die Überwachung und Dokumentation der Tiergesundheit ist wichtiger Bestandteil für die Unterstützung des Handels von Tieren und tierischen Produkten mit dem Ausland. Seit 1994 werden diese Untersuchungen durchgeführt. Jedes Jahr werden für den Veterinärdienst im Frühjahr, 1. Februar – 31. Mai, Blutuntersuchungen und Impfungen durch den Kontrolltierarzt erledigt.

Der Kontrolltierarzt meldet sich beim Tierhalter, wenn der Betrieb für folgende Blutproben ausgewählt wurde:

  • Rinder (BVD, IBR/IPV und EBL)
  • Schafe (Brucellose) und
  • Ziegen (CAE und teilweise Brucellose)
  • Weitere Untersuchungen werden direkt am Schlachthof oder am Suisselab in Zollikofen durchgeführt. Darunter fallen Blauzungenkrankheit (BT), Bovine spongioforme Encephalopathie (BSE), Aujeszkykrankheit und Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS) bei den Schweinen.

Der Tierhalter meldet sich beim Kontrolltierarzt bis zum 15. Februar für folgende Verrichtungen:

  • Obligatorische Untersuchung der zuchtfähigen Stiere auf IBR/IPV

Alle tierseuchenpolizeilichen Aufgaben werden dem Kontrolltierarzt als Reihenauftrag vergeben und vom Veterinärdienst vergütet. Zusätzlicher Mehraufwand bei Terminwünschen und Spezialbesuchen wird dem Tierhalter weiterverrechnet.

↓ Merkblatt Kontrolltierarzt 

Bienen

Die Erhaltung einer ökologisch und wirtschaftlich optimierten Imkerei dient der Sicherstellung der Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen sowie der Gewinnung qualitativ einwandfreier Bienenprodukte.
In diesem Beitrag finden die Imker und Bieneninspektoren wichtige Informationen zu Faulbrut, Sauerbrut und Varroamittel.


Aktuelle Seuchenlage

> Darstellung Sperrkreise Sauer- und Faulbrut


Allgemein

↓ Registrierungsformular für Bienenstände

Wespenbefall… ↓ Wo melden?

↓ Pflichten der Imker

↓ Merkblatt zum Import von Bienen

↓ Formular Bienenvergiftungen

> www.apis.admin.ch


Varroa

↓  Begleitschreiben Frühjahr 2022

↓ Obligatorische Varroabehandlungen

↓ Beschreibung Varroa-Mittel 2022

Varroa-Mittel-Bestellformular 2022 ↓ pdf ↓ xls

Bestandeskontrolle 2022 ↓ pdf doc


Wanderimkerei Uri

↓ Wanderschein Uri

↓ Weisungen Wanderimkerei Uri


Bieneninspektoren

↓ Liste Bieneninspektoren


Seuchen Informationen

↓ Merkblatt Kahlfliegen und Völkerzusammenbrüche

↓ Infoschreiben zu Bienenkrankheiten

↓ Ablaufschema im Seuchenfall

↓ Infoblatt Sanierung eines Bienenstandes

↓ Vernichtung von Waben


Zu überwachende Seuchen

> Varroatose (eine Milbenkrankheit der Bienen)

> Tracheenmilben-Krankheit (Acarapis woodi)

> Tropilaelaps-Acariose (eine Milbenkrankheit der Bienen)


Zu bekämpfende Seuchen

> Sauerbrut der Bienen

> Faulbrut der Bienen

> Kleiner Beutenkäfer


Wichtige Informationen zum Kleinen Beutekäfer

↓ Untersuchungsantrag


Honig- und Wachsanalytik

↓ Auftragsformular 

Meldeformular Wildvögel

 

Tierverkehrskontrolle: Kennzeichnung und Registrierung

Die Tierverkehrskontrolle hat zum Ziel Seuchen zu verhüten und eine effiziente Seuchenbekämpfung zu ermöglichen. Sämtliche Tierhaltungen mit Nutztieren müssen gemeldet werden. Nebst Klauentieren müssen seit dem 1. Januar 2010 auch alle Betriebe, welche Pferde, Geflügel, Speisefische oder Bienen halten, zentral beim Amt für Landwirtschaft registriert werden – dies gilt auch für Hobbyhaltungen. Zusätzlich müssen bei den Schweinen ab dem 1. Januar 2011 alle Zugänge der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeldet werden. Die Kennzeichung der Hunde mit einem Mikrochip ist seit dem 1. Januar 2006 obligatorisch.

Nutztiere


Rinder

> Tierverkehrsdatenbank (TVD) – Identitas AG

> Begleitdokumente

> Tierverzeichnis Rinder/Ziegen

↓ TVD: Ohrmarken von einer auf eine andere TVD-Betriebsnummer verschieben


Schafe, Ziegen und Schweine

Ab 01.01.2020 gelten die neuen Vorschriften. Sämtliche Neuerungen finden Sie in der Präsentation “↓ Neue TVD Kleine Wiederkäuer“.

Hierzu gelten folgende aufgelistete ↓ Übergangsfristen.

Die wichtigsten Fragen zum Vollzug Neue TVD kleine Wiederkäuer werden ↓ im folgenden Dokument beantwortet.

Zusätzlich finden Sie hier noch folgende Unterlagen:

↓ Medienmitteilung vom 09.01.2020

> www.schafeziegen.ch

> Weiterführende Informationen vom BLV

> Begleitdokumente

> Tierverzeichnis Schweine/Schafe


Pferde

Ab 2011 müssen alle Pferde unter agate registriert werden. Für jedes Pferd muss ein Pferdepass ausgestellt werden. Nach dem 1. Januar 2011 geborene Fohlen müssen zudem per Mikrochip identifiziert werden. Von registrierten Tieren sind danach eine Ausfuhr, ein Wechsel des Eigentümers oder des Stalles und andere Lebensabschnitte (siehe auch Merkblatt Tierverkehr für Equideneigentümer und Equidenhalter, Seite 7)der TVD zu melden.

↓ Merkblatt Tierverkehr Pferde
↓ Muster Pferdepass


Schweine

Seit dem 1. Januar 2011 müssen Zugänge von Schweinen der TVD via das Portal www.agate.ch gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben.

Auch Schlachtbetriebe müssen neu die Schlachtungen via www.agate.ch melden.

Tierhalter, welche die Meldung nicht selber machen wollen, können die Pflicht an einen Mandatnehmer übertragen. Dieser muss selber über einen Agate-Account verfügen.

↓ Melden von Schweineschlachtungen

↓ Melden von Schweinezugängen


Bienen

Alle Bienenhaltungen in der Schweiz müssen beim Amt für Landwirtschaft des Standortkantones registriert werden. Zudem muss das Verbringen von Bienenvölkern von einem Inspektionskreis in einen anderen beim amtlichen Fachassistenten Bieneninspektion (Bieneninspektor) gemeldet werden. Das Führen einer ↓ Bestandeskontrolle ist obligatorisch.

> Anleitung für das Führen der Bestandeskontrolle.
Diese Massnahmen haben eine wirksamere Bekämpfung von Bienenkrankheiten zum Ziel.


Geflügel und Fische

Viele Geflügelhaltende haben sich bei der Vorsorge zur Vogelgrippe bereits registrieren lassen. Zusätzlich zum geografischen Ort der Betriebe werden weitere Informationen aufgenommen, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen nützlich sind – so etwa der Typ einer Geflügelhaltung oder die Arten der in einer Fischzucht gehaltenen Fische. Diese Daten werden im Rahmen der bestehenden koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung aufgenommen.

Heimtiere

Hunde

Seit dem 1. Januar 2006 müssen alle Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Daten von jedem gekennzeichnetem Hund müssen in der Hundedatenbank www.amicus.ch erfasst werden. Der Hundehalter erhält für den Eintrag einen Ausweis. Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen die Adress- und Handänderung innerhalb von zehn Tagen der Betreiberin der Datenbank amicus.ch melden.

Zwei Schritte zur korrekten Kennzeichnung und Registrierung eines Hundes:

Anmeldung der Hundehaltung auf der Gemeinde: Der Tierhalter muss sich auf der Gemeinde als Hundehalter auf der Hundedatenbank amicus.ch registrieren lassen. Die  Benutzerdaten und das Passwort für amicus.ch werden dem Hundehalter daraufhin per Post zugestellt. Anschliessend  kann sich der Hundehalter auf amicus.ch einloggen. Wenn er bereits einen Hund hat, kann er sich mit den Logindaten von ANIS (alte Hundedatenbank) unter www.amicus.ch einloggen. Der Hundehalter hat Zugriff auf seine Daten und kann seinen Meldepflichten nachkommen und z.B. einen Halterwechsel online vornehmen.

Chippen und Registrierung durch den Tierarzt: Falls der Hund noch nicht auf AMICUS registriert ist, muss der Hundehalter zum Tierarzt gehen und die von der Gemeinde ausgestellte AMICUS Personen-ID mitnehmen. Der Tierarzt implantiert dem Hund einen Mikrochip und registriert das Tier bei amicus.ch. Bei einem importierten Hund kontrolliert er den bestehenden Mikrochip und registriert ihn als Import.

↓ Merkblatt für Hundehalter (Amicus)


Papageienvögel

Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.

Öffentliche Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Märkte oder Auktionen von Haustieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sind meldepflichtig. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.

An Ausstellungen, Märkten und Auktionen kommen viele Tiere aus unterschiedlichen Betrieben zusammen. Das Risiko der Seuchenübertragung ist erhöht. Besondere Vorsichtsmassnahen sind erforderlich. Bei Seuchenausbruch werden solche Veranstaltungen verboten. Veranstaltungen mit anderen Tiergattungen als Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine unterstehen ebenfalls der Bewilligungspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Handel (Tierbörsen, Kleintiermärkte, etc.) oder Werbung mit Tieren vorgesehen ist. Siehe "Bewilligungen" unter  Tierschutz.

Informationen für Veranstalter:

↓ Meldung Ausstellungen und Märkte

↓ Schaurichtlinien Nutzviehausstellungen Urkantone

↓ Merkblatt Streichelzoo

↓ Merkblatt öffentliche Veranstaltungen

↓ Pflichtenheft der Verantwortlichen Person

Sömmerung und Winterung

Obwohl nur gesunde Tiere, die frei von ansteckenden Krankheiten sind, zum Zweck der Sömmerung auf Alpen getrieben werden dürfen, besteht bei einem Zusammenführen von Tieren aus verschiedensten Beständen immer ein hohes Seuchenrisiko. Dies gilt auch beim Treiben von Wanderschafherden, wo Tiere durch Gebiete mit weiteren Tierhaltungsbetrieben getrieben werden. Um die möglichen Gefahren für die Verbreitung von Krankheiten zu vermindern, werden seuchenpolizeiliche Vorschriften zur Sömmerung und für Wanderschafherden erlassen. Jedes Jahr werden  Alpauftriebe stichprobenweise durch Amtstierärzte kontrolliert.


Sömmerung

↓ Sömmerungsvorschriften 2021 UR, SZ, OW und NW

↓ Sömmerungsvorschriften 2021 Grenzgebiet

↓ Anleitung zum Begleitdokument für die Sömmerung

↓ Merkblatt Begleitdokumente Sömmerung


Winterung

↓ Wanderbuch Wanderschafherde

↓ Bewilligungsgesuch Wanderschafherde

↓ Bestätigung Wanderhirt und Bestandestierarzt

Viehhandel

Der Veterinärdienst überwacht den Viehhandel und erteilt die Patente in den Kantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden.

Als Viehhandel gilt der gewerbsmäßige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung lebender Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Als gewerbsmäßig erscheint eine Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist einen Gewinn zu erbringen. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt zudem eine gewisse Regelmäßigkeit und einen gewissen Umfang voraus.


Aus-/und Weiterbildung

Viehhändler haben besondere Verantwortungen und Pflichten, um eine mögliche Ausbreitung einer Seuche zu vermeiden. Wer Viehhandel betreiben will, benötigt dazu ein Viehhandelspatent. Voraussetzung, um ein Patent zu erhalten, ist die erfolgreiche Absolvierung eines dreitägigen Einführungskurses. Es werden dabei die rechtlichen Grundlagen des Viehhandels sowie die Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vermittelt. Die Kosten für das Vieh-/Pferdehandelspatent, welches jeweils drei Jahre gültig ist, beträgt Fr. 600.00. Dieser Betrag wird bei der Ausstellung des Patentes eingefordert. Jährliche Unterbrüche im Viehhandel sind nicht vorgesehen und werden somit finanziell nicht rückvergütet. Muss der Viehhandel aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden, kann in Rücksprache mit dem Veterinärdienst je nach Fall eine Rückvergütung stattfinden.

Damit das Viehhandelspatent verlängert bzw. erneuert werden kann, müssen sieben Fortbildungsstunden innert drei Jahren ausgewiesen werden.

aktuelle Kursangebote
Bei Fragen zu den Kursen gibt folgende Nummer 081 250 77 27 oder  E-Mail gerne Auskunft.

↓ Reglement Einführungskurse für Viehhändler

> Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

Bei der Übertragung von Samen, Eizellen oder Embryonen besteht die Gefahr, Krankheiten weiter zu verbreiten. Um diese Gefahr möglichst zu verkleinern, gibt es seuchenpolizeiliche Vorschriften. Auch die Tierzuchtvorschriften müssen eingehalten werden. Die künstliche Besamung (KB) von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden ist bewilligungspflichtig und wird überwacht. Besamer benötigen eine anerkannte Ausbildung.

Besamungstechniker

Die Ausbildung besteht in einem theoretischen Teil von 20 Tagen und einem praktischen Teil von 3 Monaten. Nach bestandener Prüfung und Erhalt des Fähigkeitsausweises ist er befugt, berufsmässig künstliche Besamungen vorzunehmen. Besamungstechniker sind bei einer Besamungsstation angestellt oder arbeiten freiberuflich. Verboten sind Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten und Ausübung von tierärztliche Verrichtungen (Eierstockbefunde, Trächtigkeitsdiagnosen, Gebärmutterbehandlungen etc.). Besamungstechniker werden risikobasiert kontrolliert (Warenflusskontrolle und Hygiene).

↓ Checkliste Künstliche Besamung

Eigenbestandesbesamer

Tierhalter, die im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers Tiere besamen, benötigen ebenfalls eine anerkannten Ausbildung. Diese dauert fünf Tage, und besteht in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Kontrolle der Eigenbestandesbesamer erfolgt im Zusammenhang mit der Veterinärkontrolle.

Hofcontainer

Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Samengewinnung und Kryokonservierung erlauben. Dieser Samen darf nur im eigenen Bestand eingesetzt werden.

↓ Meldung Samengewinnung & Kryokonservierung (Hofcontainer)

Embryotransfer (ET)

Gewinnung und Übertragung von Embryonen und Eizellen darf ausschliesslich von Tierärzten durchgegeführt werden.

Als tierische Abfälle, sogenannte tierische Nebenprodukte, gelten

  • Küchen- und Speiseabfälle (fleischhaltig)
  • Schlacht- und Metzgereiabfälle
  • Tierkadaver

In der heutigen Zeit können tierische Abfälle nicht mehr weggeworfen oder einfach entsorgt werden. Von diesen tierischen Abfällen kann eine erhebliche Gefahr der Verschleppung von gefährlichen Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, BSE etc. ausgehen. Dies muss unbedingt verhindert werden. Die Entsorgung ist umfassend in der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) geregelt.

> Weitere Informationen des Bundesamtes für Veterinärwesen

Küchen- und Speiseabfälle

Die Verfütterung von fleischhaltigen Speiseresten („Schweinesuppe“) ist seit dem 1. Juli 2011 verboten (Bundesratsverordnung). Leider ist diese ökologische und billige Entsorgungsart nicht mehr möglich, weil in der Vergangenheit immer wieder gefährliche Tierseuchen wie Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest über Verfütterung von Speiseresten übertragen wurden. 2011 mussten in Grossbritannien 4.3. Millionen Tiere getötet werden und der wirtschaftliche Schaden betrug über 14 Milliarden Franken. Dies aufgrund eines einzigen Restaurants, dessen seuchenhaltige Speisereste in einem Futtertrog landeten. Dieses Risiko ist zu hoch.

Eine umweltfreundliche alternative Entsorgung ist die Vergärung in einer Biogasanlage, wobei Strom, Wärme und Biogas entstehen. Der Gärrest ist Dünger und kann in der Landwirtschaft und im Gartenbau genutzt werden. Der Unterhalt der Anlagen und die Einhaltung von vielen Auflagen verursachen hohe Kosten für die Betreiber, die teilweise auf die Lieferanten der Speisereste (Gastronomiebetriebe) abgewälzt werden können.

Leider werden heute noch immer viele Speisabfälle über den Kehricht entsorgt. Diese Entsorgungsart ist teuer und wenig umweltfreundlich. Häufig wird aus Bequemlichkeit so entsorgt. Alternativ könnten diese Speiseabfälle von einem bewilligten Sammeldienst abgeholt werden und zur Weiterverarbeitung an einen ebenfalls bewilligten Entsorger weiter transportiert werden. Diese Methode ist ökologischer und billiger. Verboten ist das Ableiten von Speiseresten über die Kanalisation (ARA) oder eine Verfütterung der Speisereste an Schweine.

Die Ereignisse der letzten Zeit haben gezeigt, dass wir zu unserer Umwelt (noch mehr) Sorge tragen müssen. Ein Umdenken findet statt. Es kostet etwas und es entsteht zusätzlicher Aufwand, aber es lohnt sich.

Bewilligte Entsorger und Sammler Urkantone

↓ Liste Entsorger / Sammler

Entsorger werden grundsätzlich jährlich kontrolliert. Bei sehr gut geführten Betrieben behält sich der Veterinärdienst vor, risikobasiert weniger häufig Kontrollen zu vollziehen. Es werden die Punkte aus der ↓ Checkliste angeschaut.

Sammler müssen dem Veterinärdienst der Urkantone gemeldet werden. Der Veterinärdienst behält sich vor, die Sammler periodisch (ca. alle 10 Jahre) zu kontrollieren.

↓ Meldung Entsorgung tierische Nebenprodukte

↓ Checkliste Sammler

Schlacht- und Metzgereiabfälle

Produkte, die beim Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen anfallen, müssen wie folgt entsorgt werden:

Tierkadaver

Tote Tiere können bei den ↓ Tierkörpersammelstellen abgegeben werden und werden anschliessend verbrannt. Auch die Wohngemeinde informiert über die zuständige Sammelstelle und über die Öffnungszeiten.

Der Kantonstierarzt kontrolliert periodisch die Tierkörpersammelstellen.

↓ Checkliste Tierkörpersammelstellen

> Merkblätter zu finden unten im Register Vollzugshilfen


Dokumente VdU:

↓ Gemeinde ohne eigene Tierkörpersammelstelle

↓ Meldeformular Sammler und Entsorger

↓ Überwachung Temperatur, Reinigung, Desinfektion monatlich

↓ Überwachung Temperatur, Reinigung, Desinfektion fortlaufend

↓ Bauliche Anforderungen an eine Tierkörpersammelstelle

↓ Türbeschriftung Tierkörpersammelstelle

↓ Selbstkontrollkonzept Tierkörpersammelstelle