Tierschutz
Es ist die Aufgabe des Tierschutzes, Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu bewahren und dafür zu sorgen, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Der Veterinärdienst ist für den Vollzug der Gesetze zuständig. Daneben gibt es ↓Tierschutzvereine und Tierheime, die sich auch um das Wohl unserer Tiere kümmern. Eine gegenseitige Zusammenarbeit ist wichtig.
Für die Sicherstellung eines wirksamen Gesetzesvollzugs sind Meldungen aus der Bevölkerung hilfreich. Meldungen über schlecht gehaltene oder misshandelte Tiere sind mit folgendem Meldeformular an den Veterinärdienst zu richten:
↓Tierschutzmeldung
Findeltiere
Meldestelle für aufgefundene Heimtiere, die ihrer Halterin oder ihrem Halter entlaufen sind, ist die jeweilige Kantonspolizei:
- Kantonspolizei Schwyz: 041 819 29 29
- Kantonspolizei Uri: 041 874 53 53
- Kantonspolizei Obwalden: 041 666 65 00
- Kantonspolizei Nidwalden: 041 618 44 66
> Schweizerischen Tiermeldezentrale STMZ
> Verirrte Brieftauben
Tierhaltung
Eine artgerechte Haltung der Tiere bildet die Grundlage für das Tierwohl. Der Veterinärdienst der Urkantone als verantwortliche Stelle für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung kontrolliert Wild- Heim und Nutztierhaltungen.
> Nutztierhaltung
> Heim- und Wildtierhaltung
↓ Merkblatt "Umgang mit kranken und verletzten Nutztieren"
Vermeidung von Bissvorfällen – Verhaltensregeln für Hundehalterinnen und Hundehalter
Wer einen Hund hält, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Dieses ↓ Merkblatt listet die wichtigsten Verhaltensregeln für Hundehalterinnen und Hundehalter auf.
Gefährliche Hunde
Hundebesitzer müssen ihre Tiere jederzeit unter Kontrolle haben. Beissvorfälle müssen dem Veterinärdienst gemeldet werden.
> detaillierte Infos siehe unten
Coupierte Hunde
Das Coupieren (Kürzen) von Ruten und Ohren bei Hunden ist verboten. Coupierte Hunde dürfen grundsätzlich auch nicht in die Schweiz eingeführt werden. Hunde mit kurzer Rute oder gekürzten Ohren müssen dem Kantonstierarzt gemeldet werden.
> detaillierte Infos siehe unten
Herdenschutzhunde
Herdenschutzhunde haben den Auftrag, “ihre” Schafherde vor möglichen Gefahren von aussen zu schützen. Es ist deshalb wichtig, beim Umgang mit Herdenschutzhunden ↓einige wichtige Regeln zu beachten. Die Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden sind ↓online einsehbar. Weitere Informationen finden Sie unter www.herdenschutzschweiz.ch
Vor dem Kauf eines Hundes
Auf der Suche nach einem Hund landen Interessierte allzu oft im Internet. Dort finden sie einfach und schnell hunderte günstiger Angebote. Nicht selten jedoch erlebt die Hundekäuferin/der Hundekäufer nach dem Kauf eine böse Überraschung, z.B. wenn sein Hund krank, schlecht sozialisiert oder aggressiv ist. Alles Probleme die auftreten können, wenn man an einen Hund mit unklarer Herkunft gerät. Auch in der Schweiz werden sehr viele Hunde verkauft, die unter schlechten Bedingungen aufgezogen und zum Teil illegal in die Schweiz eingeführt wurden.
> weitere wichtige Informationen zum Hundekauf
Schafhaltung im Winter
Auch Schafe benötigen bei dauernder Haltung im Freien einen Schutz gegen extreme Witterung im Winter. Hier finden Sie das ↓ Merkblatt mit den detailierten Informationen.
Bewilligung
Bewilligungspflichtig sind:
- Haltung diverser Wildtiere
- Handel mit Tieren
- Werbung mit Tieren
- Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Börsen)
- Tierheime
- Tierbetreuungsdienste
- Tierzuchten
- Tierversuche
- Gewerbsmässiges Durchführen von Klauenpflege bei Rindern oder Hufpflege für Pferde, Ponys und Esel
detaillierte Infos siehe unten
Aus- und Weiterbildung
> Informationen zu Aus- und Weiterbildungen in der Tierhaltung und beim Umgang mit Tieren
Die Aufgaben des Veterinärdienstes im Bereich Tierschutz richten sich nach der Tierschutzgesetzgebung des Bundes und den kantonalen Vollzugsvorgaben. Wichtige Vorgaben des Bundes sind das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung.
Bund
> Tierschutzverordnung (SR 455.1)
> Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1)
> Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3)
> Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (SR 455.102.4)
> Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (SR 455.110.2)
> Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1)
Kanton Uri
> Veterinärverordnung (RB 60.2111)
> Veterinärreglement (RB 60.2113)
Kanton Schwyz
Veterinärgesetz (SRSZ 312.420)
Veterinärverordnung (SRSZ 312.421)
Kanton Nidwalden
> Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (NGS 717.1)
> Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz (NGS 717.11)
Kanton Obwalden
Ziel und Hauptaufgabe des Tierschutzes ist, allen Wirbeltieren, soweit es der Verwendungszweck zulässt, eine artgerechte Haltung zu garantieren.
Wichtige Informationen zur Haltung verschiedener Tierarten finden Sie hier:
Hunde
↓ Mein Hund
↓ Merkblatt Anbindehaltung Hund
> Infos BLV
Katzen
Frettchen
Ratten
Goldhamster
Rennmäuse
Meerschweinchen
Kaninchen
↓ Kurzinfo Haltung von Kaninchen (VdU)
> Infos BLV
Pferde
↓ Kurzinfo Haltung von Pferden (VdU)
> Infos BLV
Rinder
↓ Kurzinfo Haltung von Rindvieh (VdU)
↓ Merkblatt korrekte Einstellung Viehtrainer
↓ Merkblatt Kälberhaltung
> Infos BLV
Schweine
↓ Kurzinfo Haltung von Schweinen (VdU)
> Infos BLV
Schafe
↓ Kurzinfo Haltung von Schafen (VdU)
↓ Merkblatt Schafhaltung im Winter
> Infos BLV
Ziegen
↓ Kurzinfo Haltung von Ziegen (VdU)
> Infos BLV
Lamas und Alpakas
Hühner
Wachteln
Tauben
Kanarienvögel
Wellensittiche
Aquarienfische
Schildkröten
Bienen
Wildtiere
Folgende Haltungen und Nutzungsarten von Tieren sind melde- oder bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Meldeformular oder Bewilligungsgesuch muss im Voraus beim Veterinärdienst eingereicht werden. Nach Überprüfung der Angaben erfolgt die Meldebestätigung oder Bewilligung schriftlich durch den Veterinärdienst. Der Veterinärdienst kontrolliert bewilligungspflichtige Tierhaltungen (vgl. Rubrik "Tierhaltung").
Wildtierhaltung
Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren. Als Haustiere gelten domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung (ausgenommen die exotischen Arten), domestizierte Yaks und Wasserbüffel, Lamas und Alpakas, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten. Das gewerbsmässige Halten wie auch das private Halten von Wildtieren, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, ist bewilligungspflichtig. Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, ist zusätzlich ein Gutachten einer anerkannten Fachperson erforderlich.
↓ Bewilligungsgesuch: Wildtierhaltung
↓ Zusatzformular – Personalblatt
↓ Zusatzformular – Tierbestand
↓ Merkblatt Bewilligungsanforderungen Giftschlangen
Handel mit Tieren
Das gewerbsmässige Handeln mit Tieren ist bewilligungspflichtig. Unter Handel wird der An- und Verkauf sowie der Tausch und die Vermittlung lebender Wirbeltiere verstanden. Dabei besteht die Absicht für sich oder Dritte ein Einkommen oder Gewinn zu erzielen. Es spielt keine Rolle, ob der Handel in einem Laden oder im Internet betrieben wird.
> Weitere Informationen
Als Vermittlung gilt, wenn sich die Tiere zwischenzeitlich in der Obhut der Vermittlerin oder des Vermittlers befinden. In diesem Zusammenhang benötigen auch die Importeurinnen oder Importeure von lebenden Tieren eine Bewilligung, weil sie die Tiere unterbringen können müssen, falls die Käuferin oder der Käufer zum Zeitpunkt des Imports nicht erreichbar ist oder plötzlich vom Kauf zurücktritt.
↓ Bewilligungsgesuch: Handel mit Tieren
Werbung mit Tieren
Als Werbung und somit als bewilligungspflichtig gilt, wenn lebende Tiere für Film- oder Fotoaufnahmen verwendet werden oder wenn die Tiere anlässlich von Ausstellungen, an Veranstaltungen oder als Schaufensterdekoration als Attraktion ausgestellt werden. Diese Aufzählung von Beispielen ist nicht abschliessend.
> weitere Informationen
↓ Bewilligungsgesuch: Werbung mit Tieren
Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen)
Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird sowie Kleintiermärkte und Tierbörsen unterstehen der Bewilligungspflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren. Die Bewilligungspflicht gilt sowohl für den Handel mit selbst gezüchteten als auch mit erworbenen Tieren.
> weitere Informationen
↓ Bewilligungsgesuch: Ausstellungen mit Handel, Kleintiermärkte und Börsen
Tierheime, Tierbetreuungsdienste, Tierzucht, gewerbsmässige Tierhaltung
Eine Bewilligung vom Veterinärdienst benötigen:
- Tierheime mit mehr als 5 Pflegeplätzen
- Gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste für mehr als 5 Tiere
- Tierzuchten, die mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgeben:
- 20 Hunde oder 3 Würfe Hundewelpen
- 20 Katzen oder 5 Würfe Katzenwelpen
- 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen
- 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils
- 1000 Zierfische
- 100 Reptilien
- die Nachzuchten von mehr als 25 Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als 10 Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als 5 Ara- oder Kakadupaaren
↓ Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren
↓ Zusatzformular “Personenblatt” für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren
↓ Zusatzformular “Umfang des Betriebs, bzw. der Zucht von Heimtieren"
↓ Zusatzformular ” Tierhaltung” in Betrieben zur Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren
Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die entsprechende Ausbildung absolviert wurde.
- Tierbetreuung von maximal 5 Tieren: Sachkundenachweis (SKN) für die entsprechende Tierart (Ausnahmen, wenn für die entsprechende Tierart kein SKN angeboten wird)
- Tierbetreuung von 6 bis maximal 19 Tiere: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA)
- Tierbetreuung von 20 oder mehr Tieren: Tierpfleger
Tierversuche
> Gesuchsformulare für Tierversuche
Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung vom Kantonstierarzt.
> weitere Informationen
Gewerbsmässige Huf- und Klauenpflege
↓ Bewilligungsgesuch für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder bzw. die Hufpflege für Equiden
Wer gewerbsmässig Klauenpflege bei Rindern oder Hufpflege bei Pferden (ink. anderer Equiden wie Ponys oder Esel) durchführt, benötigt eine Bewilligung. Ausgenommen davon sind Personen, die über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 lit. a der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1) verfügen.
Bewilligungsstelle ist der Kanton, wo sich der Wohnort befindet, d.h. das Gesuch ist beim Veterinärdienst des Wohnortkantons einzureichen.
Ist bereits eine Bewilligung vorhanden, muss das Anbieten der Dienstleistung in weiteren Kantonen vorgängig dort unter Vorlegen der Bewilligung gemeldet werden.
Hundehalter und Hundehalterinnen müssen Vorkehrungen treffen, damit es nicht zu Beissvorfällen mit Hunden kommt. Es ist Aufgabe des Veterinärdienstes, bei Meldungen zu Bissvorfällen und übermässigem Aggressionsverhalten von Hunden eine Überprüfung vorzunehmen. Das Ziel der Abklärungen ist, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines weiteren Vorfalles zu reduzieren. Je nach Schwere des Falles können eine oder mehrere der folgenden Massnahmen (keine abschliessende Aufzählung) verfügt werden:
- Leinenzwang
- Maulkorbzwang
- Verpflichtung zum Besuch von Hundetraining
- Umplatzierung
- Euthanasie
Meldepflicht an den Veterinärdienst haben:
- Ärzte/-innen und Spitäler
- Tierärzte/-innen
- Hundeausbildner/-innen
- Tierheimverantwortliche
- Zoll, Polizei, Gemeinden
↓ Meldeformular Hundebiss Arzt
↓ Meldeformular Hundebiss Tierarzt
↓ Meldeformular aggressives Verhalten
Eine Hundebissverletzung gilt als erheblich, sobald diese ärztlich bzw. tierärztlich versorgt werden muss. Als übermässiges Aggressionsverhalten gelten Verhaltensweisen des Hundes, die Menschen oder Tiere gefährden.
Auch Privatpersonen sind berechtigt, eine schriftliche Meldung zu Vorfällen mit Hunden beim Veterinärdienst einzureichen.
Vermeidung von Bissvorfällen – Verhaltensregeln für Hundehalterinnen und Hundehalter
Wer einen Hund hält, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Dieses ↓ Merkblatt listet die wichtigsten Verhaltensregeln für Hundehalterinnen und Hundehalter auf.
Herdenschutzhunde
Herdenschutzhunde haben den Auftrag, “ihre” Schafherde vor möglichen Gefahren von aussen zu schützen. Es ist deshalb wichtig, beim Umgang mit Herdenschutzhunden ↓ einige wichtige Regeln zu beachten. Die Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden sind ↓ online einsehbar. Weitere Informationen finden Sie unter www.herdenschutzschweiz.ch
Das Coupieren (Kürzen) von Ruten und Ohren bei Hunden ist verboten. Hunde mit kurzen Ruten oder Ohren benötigen einen Eintrag in der Hundedatenbank Amicus und im Heimtierausweis.
Einfuhr coupierter Hunde
Coupierte Hunde dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Ausgenommen davon sind im Ausland wohnhafte Hundehalterinnen und Hundehalter, die den Hund für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz mitnehmen.
Ebenfalls eingeführt werden dürfen coupierte Hunde als Übersiedlungsgut beim Umzug in die Schweiz, sofern gewisse Kriterien erfüllt sind (mehr Informationen unter Umzug (Übersiedlungsgut) auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung). Solche Hunde benötigen einen entsprechenden Eintrag in der Hundedatenbank Amicus sowie im Heimtierausweis.
Aus medizinischen Gründen gekürzte Ruten bzw. Ohren
Für Hunde, deren Rute oder Ohren aufgrund von medizinischen Gründen gekürzt bzw. amputiert wurden, gelten keine Einschränkungen. Die medizinischen Gründe müssen jedoch belegt werden. Solche Hunde benötigen einen entsprechenden Eintrag in der Hundedatenbank Amicus sowie im Heimtierausweis.
Angeborene kurze Ruten
Für Hunde mit angeborener kurzer Rute gelten keine Einschränkungen, eine angeborene kurze Rute muss jedoch belegt werden. Solche Hunde benötigen einen entsprechenden Eintrag in der Hundedatenbank Amicus sowie im Heimtierausweis.
Meldepflicht
Hundehalterinnen und Hundehalter mit Wohnsitz in den Kantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden müssen dem Kantonstierarzt der Urkantone melden, wenn ihr Hund sich in der Schweiz befindet und eine kurze Rute oder gekürzte Ohren aufweist.
Der Veterinärdienst gibt auf Anfrage Auskunft, welche Belege im Einzelfall notwendig sind und trägt das Merkmal in der Hundedatenbank Amicus sowie im Heimtierausweis ein.
Befindet sich der Hund im Ausland und soll in die Schweiz eingeführt werden, ist mindestens drei Wochen vor der geplanten Einfuhr das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zu kontaktieren, welches eine Beurteilung vornimmt.
Weitere Informationen rund um coupierte Hunde sind in der Entsprechenden↓ Fachinformation des BLV zu finden.
Transporte sind für Tiere immer eine Belastung. Sie sollen daher auf das notwendige Minimum beschränkt und von fachkundigem Personal begleitet werden.
Gemäss Tierschutzverordnung dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und während des Transports schonend zu behandeln.