Import / Export

Grenzüberschreitender Verkehr

Wer lebende Tiere, Lebensmittel, tierische Nebenprodukte oder Waren tierischer Herkunft einführen will, muss sich umfassend informieren. Der Importeur ist dafür verantwortlich, dass die am Tage der Einfuhr geltenden Einfuhrbedingungen (Gesundheitsbescheinigungen, amtliche Veterinärzeugnisse, TRACES-Informationen, Heimtierausweise, Impfbescheinigungen etc.) für das jeweilige Land in allen Punkten eingehalten werden. Neben diesen tierseuchenrechtlichen Bedingungen sind auch zollrechtliche Pflichten zu beachten.

Auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) finden Sie alle Informationen über

  • das Reisen mit Heimtieren in andere Länder
    Wer mit seinem Haustier auf Reisen in andere Länder geht, muss sich vorher gut über die Einfuhrbestimmungen im jeweiligen Land und die Wiedereinreisekonditionen in die Schweiz informieren. Für Pferde wird eine Vorinformation vom Besitzer benötigt.
  • die Einfuhr / Import
    Die Einfuhrbedingungen sollen verhindern, dass Tierseuchen eingeschleppt oder gesundheitsgefährdende Waren eingeführt werden
  • die Ausfuhr / Export
    Verbindlich sind in jedem Fall die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes, die z.B. über die jeweilige Botschaft erfragt werden können
  • die Durchfuhr von Tieren, Souvenirs und Lebensmittel.

Bei Importen ist zu unterscheiden, ob die Tiere aus dem EU-Raum oder direkt aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) in die Schweiz eingeführt werden. Je nach Tierart und Art der Einfuhr sind unterschiedliche Einfuhrbedingungen zu beachten.

Pferde

Einhufer welche in die Schweiz importiert werden, benötigen ein Gesundheitszeugnis. Mehr dazu unter Pferde aus der EU.

Heimtiere

Reisen mit lebenden Heimtieren bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung der benötigten Dokumente vor der Ausreise.

Beachten Sie, dass nur Heimtiere, welche von ihrem Eigentümer begleitet werden und in seinem Besitz bleiben zu den erleichterten Einfuhrbedingungen von Heimtieren in die Schweiz verbracht werden können. Sind die Tiere für die Weitervermittlung durch ein Tierheim oder für den Weiterverkauf bestimmt, dann gelten die Bestimmungen für die gewerbsmässige Einfuhr (mindestens tierärztliches Gesundheitszeugnis und elektronische TRACES Meldung).

Hunde, Katzen, Frettchen

Länderliste ISO Mikrochip

Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut

Gesetzliche Bestimmungen beim Import von Hunden, Katzen, Frettchen

Merkblatt erstmalige Einfuhr aus Tollwutrisikoland

Merkblatt zur Ein-/Wiedereinfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen

Meldeformular für Import Mängel

EU Erklärung Besitzer Welpen

Drittland Erklärung Besitzer Welpen

Heimtierpass Beispielvorlage

Veterinärbescheinigung und Besitzererklärung für die Einreise aus Drittstaaten

Einfuhr-Wiedereinfuhrgesuch aus Tollwutrisikoland

Einfuhr-Wiedereinfuhrgesuch aus EU Standartbedingungen nicht erfüllt

Fachinformation für Tierärzte Kennzeichnung Unterschiede Schweiz-EU

Souvenirs

Verzichten Sie auf den Kauf von Souvenirs, welche aus geschützten Tierarten wie Elfenbein, Schildkrötenpanzer, Reptilien-Leder oder roten Korallen bestehen. Die für eine legale Einfuhr dieser Artikel benötigten Bescheinigungen sind beim Kauf kaum je zu erhalten. Bei der Einreise werden solche Souvenirs kostenpflichtig von den Behörden eingezogen. Auskünfte über Ausnahmen und eine Kurzfassung über artengeschützte Waren finden Sie auf der Webseite des BLV.

Lebensmittel

Bei der Rückkehr von Reisen aus Ländern, welche nicht zur EU gehören, muss bedacht werden, dass keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden dürfen.

Kontakte zum Thema “Einfuhr aus Drittländern”:
Bundesamt für Veterinärwesen 031 323 30 33 oder info@blv.admin.ch

Folgende Tiere müssen bei der Ausfuhr aus der Schweiz von einem Gesundheitszeugnis begleitet werden:

Pferde, Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen, Hausschweine, „andere Paarhufer“ (z.B. Kameliden), Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken, Hasenartige, Geflügel, Fische und Bienen, sowie Tiere aus zugelassenen Zentren (wie z.B. Zoos).

Gesundheitszeugnisse für lebende Tiere müssen beim Kanton beantragt werden, in welchem die Tiere gehalten werden, unabhängig vom Wohnsitz des Tierbesitzers.

Exporte müssen mindestens 5 Arbeitstage im Voraus beim Veterinärdienst der Urkantone angemeldet werden, damit die notwendigen Vorbereitungen bzw. Abklärungen gemacht werden können. Bei Meldungen unter 5 Arbeitstage muss zusätzlich ein Expresszuschlag von Fr. 55.- bezahlt werden. Bei Meldungen unter 2 Arbeitstagen kann nicht garantiert werden, dass der Export durchgeführt werden kann.

Die Tiere werden vom amtlichen Tierarzt durch das elektronische System „TRACES“ erfasst und der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes elektronisch gemeldet.

Der Exporteur ist dafür verantwortlich, sich über die geltenden Importbestimmungen des Bestimmungslandes zu erkundigen kann den Veterinärdienst bei Unklarheiten um Rat fragen.

Die amtstierärztliche Untersuchung von lebenden Tieren hat wenn möglich innerhalb von 24 Stunden vor der Abfahrt zu erfolgen. Der Termin ist telefonisch oder per Mail mit dem zuständigen Veterinäramt zu vereinbaren.

Beachten Sie bitte, dass für die grenzüberschreitende gewerbliche Verbringung von Tieren nur Händler und Transporteure zugelassen sind, welche von einem Veterinärdienst anerkannt sind.

Pferde

Für den Export von Pferden wird eine Gesundheitsbescheinigung (TRACES) benötigt. Der Exporteur muss vorgängig ein ↓Vorinformationsblatt auszufüllen und dem Veterinärdienst zuzustellen, damit die Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Wird eine 30 Tage geltende (TRACES-) Bescheinigungen mit Validierungsabzeichen im Equidenpass für das Verbringen innerhalb des gemeinsamen Veterinärraumes EU, Norwegen, Nordirland und Schweiz beantragt, muss folgendes Dokument vom Equideneigentümer bzw. vom Tierhalter ausgefüllt und zusammen mit dem Equidenpass (Original) an den Veterinärdienst der Urkantone eingeschickt werden:
↓Antragsformular Validierungsabzeichen Pferdepass

Rinder

Für den Export von Rindern wird eine Gesundheitsbescheinigung (TRACES) benötigt. Der Exporteur muss vorgängig ein ↓Vorinformationsblatt auszufüllen und dem Veterinärdienst zuzustellen, damit die Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Neuweltkameliden

Für den Export von Neuweltkameliden wird eine Gesundheitsbescheinigung (TRACES) benötigt. Der Exporteur muss vorgängig ein ↓Vorinformationsblatt auszufüllen und dem Veterinärdienst zuzustellen, damit die Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Schafe, Ziegen

Die Ein- und Ausfuhr von Schafen und Ziegen sowie deren Samen, Embryonen und Eizellen ist ab dem 1.1.2015 nicht bzw. nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. Für weitere Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Veterinärdienst auf.

Heimtiere

> detaillierte Informationen

Hunde, Katzen, Frettchen

Bei der Ausfuhr von Hunden ins Ausland sind die Einfuhrvorschriften je nach Bestimmungsland verschieden, die der Tierhalter frühzeitig in Erfahrung bringen sollte.

Gewisse Länder verlangen ein Gesundheitszeugnis, in dem bestätigte wird, dass der Hund keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit zeigt und auch der Verdacht einer solchen Krankheit nicht vorliegt (Tollwut freie Schweiz). Zudem muss bestätigt werden, dass der Tierarzt bzw. die Tierarztpraxis, in welchem der Hund untersucht wurde, in der Schweiz registriert bzw. anerkannt ist.

Der obere Teil des Zeugnisses ist vom praktizierenden Tierarzt auszufüllen. Der Tierhalter muss darauf das Zeugnis zur amtlichen Bescheinigung beim Veterinärdienst der Urkantone abstempeln lassen (unterer Teil).

↓ Vorinformationen Gesundheitszeugnis gewerbliche Ausfuhr Heimtiere

↓ Meldeformular Exportzeugnis für private Ausfuhr Heimtiere

↓ Gesundheitszeugnis private Ausfuhr Heimtiere 

Internationale Transporte

Bei grenzüberschreitenden Tiertransporten muss die relevante ausländische Gesetzgebung mitberücksichtigt werden. Innerhalb der EU ist dies insbesondere die Verordnung EG 1/2005 (Tierschutz-Transportverordnung). Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt bei der Fahrerin, dem Fahrer, bzw. dem Transportunternehmen. Deshalb wird empfohlen, sich vor den Transporten bei den ausländischen Behörden nach den Anforderungen zu erkundigen.

Gewerbsmässige Transporte

Ein Schweizer Transportunternehmen, das Tiere gewerbsmässig aus der Schweiz ausführt oder in die Schweiz einführt, benötigt eine entsprechende Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes gemäss Art. 170 der Tierschutzverordnung und den Vorgaben der EU Verordnung 1/2005

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.

Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet. Bei Transportzeiten bis 8 Stunden entspricht dies einer Typ 1-Zulassung, bei Transportzeiten über 8 Stunden einer Typ 2-Zulassung mit zusätzlichen Anforderungen an das Fahrzeug.

Der Gesuchsteller muss folgendes Formular vollständig ausfüllen und zusammen mit allen geforderten Zusatzdokumenten dem Veterinärdienst einsenden.

↓ Bewilligungsgesuch internationale Tiertransporte Typ1 / Typ2

Internationale Pferdetransporte

Die Schweizer Veterinärbehörden raten allen Reitern, welche für Turniere mit ihren Pferden ins Ausland reisen, sich zu vergewissern, dass sie im Besitz der richtigen Bewilligung sind.

Der Transport von Pferden in die Nachbarländer zur Teilnahme an Sportanlässen, Trainings u.a. Veranstaltungen erweist sich aufgrund unterschiedlicher Auslegung der EU-Transportverordnung (EG 1/2005) durch die Vollzugsorgane vor Ort als administrative Herausforderung. Besonders in Italien und Frankreich werden solche Transporte als gewerbsmässig und damit bewilligungspflichtig deklariert. Dies bringt viele Reiter in die Situation, dass sie im Ausland eine EU-Transportbewilligung inklusive Befähigungsnachweis und Fahrzeugzulassung vorlegen müssen, obwohl die Transporte nach Schweizer Recht in vielen Fällen nicht als gewerbsmässig einzustufen sind. Der Befähigungsnachweis nach EU-Recht ist an einen Ausbildungsnachweis gekoppelt. Dazu ist i.d.R. ein Kurs ausreichend, wie er zum Beispiel vom Schweizer Viehhändlerverband (SVV) angeboten wird. In jedem Fall sind die Bestimmungen, insbesondere die verlangte Form des Ausbildungsnachweises, am Zielort im Ausland zu erfragen und zu befolgen.

Nachfolgend finden Sie Informationen über die Einfuhr- und Ausfuhrbedingungen von artengeschützten Tieren und daraus angefertigten Waren, sowie von ungeschützten Wildtieren und Waren, die jedoch der Artenschutzkontrolle unterstehen.

Artgeschützte Tiere oder Waren, welche aus Teilen von artgeschützten Tieren hergestellt wurden, sind im Washingtoner Abkommen gelistet:

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen, ist eine von weltweit 172 Staaten unterzeichnete Handelskonvention, welche die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der Tier- und Pflanzenpopulationen unserer Welt zum Ziel hat.

Durch einen umfangreichen internationalen Handel sind viele Tier- und Pflanzenarten gefährdet oder könnten gefährdet werden. Sie sollen nur in dem Maß gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist oft eine effizientere Schutzmassnahme als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt.

Die durch CITES geschützten Arten werden je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder deren Teilen und Erzeugnissen ist entweder verboten (Anhang I, mit Ausnahmen) oder nur mit Bewilligung möglich.

Alle grundsätzlichen Informationen, Gesetzgrundlagen und Formulare finden Sie hier: Wildtiere und Wildpflanzen / CITES

Um artgeschützte Waren oder Tiere in die Schweiz einführen zu dürfen, bedarf es einer Ausfuhrbescheinigung von der Naturschutzbehörde des Exportlandes (=CITES-Zeugnis) und einer Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen. Das Gesuch ist frühzeitig beim Bundesamt für Veterinärwesen in Bern einzureichen. Die erteilte Einfuhrbewilligung ist sorgfältig zu lesen und die unter Punkt 7 gemachten Auflagen streng einzuhalten. Beide Dokumente müssen am Tage der Einfuhr im Original vorliegen und dem Zoll bei der Ausfuhr sowie bei der Einfuhr vorgelegt werden. Nach erfolgter Verzollung sind die Waren / die Tiere innerhalb von 2 Werktagen zusammen mit dem Original der CITES-Zeugnisse und dem Original der Einfuhrbewilligung der von Ihnen ausgewählten Kontrollstelle vorzuführen. Die Liste mit den Öffnungszeiten finden Sie auf der Homepage-Seite unter CITES. Die Kontrollgebühr ist bei der Verzollung dem Zoll zu entrichten.

Artgeschützte Tiere und Waren sind z. B.: Schlangen wie Boa oder Python, Waren aus Alligator- oder Pythonleder, rote und schwarze Korallen, alle Meeresschildkröten, viele der anderen Schildkröten, die meisten Papageien, alle Seepferdchen, Kaviar, Elfenbein, alle Wildkatzen und deren Felle, Riesenmuscheln  usw. Auch ein Teil der Vogelspinnen und Skorpione sind geschützt.
Prinzipiell ist jegliche Ware, die aus einem CITES Tier hergestellt wird, auch artengeschützt und bedarf bei jedem Grenzübertritt eine Ein- und eine Ausfuhrbewilligung.

Neben den geschützten Tiere sind fast alle Wildtiere einfuhrbewilligungs- und kontrollpflichtig, und viele ungeschützten Waren sind kontrollpflichtig, obwohl sie keine Einfuhrbewilligung brauchen.

Wildtiere

Folgende Tiere dürfen aus der EU ohne Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen und ohne Artenschutz-Kontrolle eingeführt werden dürfen:

  • Kanarienvögel, Wellensittiche, Nymphensittiche, Rosenköpfchen (nur aus der EU)
  • Meerschweinchen, Goldhamster, Ratten und Mäuse (sofern sie zu Labor- und Futterzwecken bestimmt sind)
  • Nachgezüchtete Chinchillas, Kaninchen und alle anderen nicht CITES unterstellten Nagetiere
  • Frettchen (Voraussetzung: Heimtierausweis)
  • Gelbwangenschmuckschildkröten (Trachemys scripta scripta)
  • Ungeschützte Aquariumsfische
  • Krallenfrösche zu wissenschaftlichen Zwecken
  • Frösche zu Speisezwecken

Alle anderen Wildtiere dürfen nur mit einer Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden und sind anschließend der Artenschutz-/CITES-Kontrollstelle vorzuführen. Die erteilte Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen ist sorgfältig zu lesen und die unter Punkt 7 gemachten Auflagen streng einzuhalten: z.B. können jagdgeschützte Tiere nur mit einer Jagdschutzbescheinigung eingeführt werden, die deren Herkunft aus einem Zuchtbetrieb bescheinigt.

Kontrollpflichtige Waren

Lederwaren aus ungeschützten Reptilien sind ausnahmslos kontrollpflichtig. Ebenfalls kontrollpflichtig sind Waren aus Vogel-, Frosch- und Fischleder, sowie alle Jagdtrophäen und Geweihe. Trophäen aus jagdgeschützten Tieren sind zudem bewilligungspflichtig. Viele ungeschützte Pelze sind kontrollpflichtig. Auf Internet Börsen werden täglich Gegenstände angepriesen, die kontrollpflichtig oder sogar CITES-pflichtig sind. Vor solchen Käufen wird ausdrücklich gewarnt.

Bei Auslandsreisen sollten Souvenirs mit größter Vorsicht ausgewählt werden. Fehlende Einfuhrdokumente können meist nicht mehr beschafft werden und die Reise endet mit der definitiven Einziehung der mitgebrachten Gegenstände, evtl. sogar noch mit der Zahlungsanweisung einer Busse.