Trink-, Dusch- und Badewasser
Einleitender Text über Wasser allgemein...
Trinkwasser
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es steht meist in genügender Menge und einwandfreier Qualität zur Verfügung.
In den Urkantonen gibt es rund 570 Wasserversorgungen.
Das Laboratorium der Urkantone stellt zusammen mit den Wasserversorgungen sicher, dass die einwandfreie Qualität des Trinkwassers stets gewährleistet ist.
Aufgaben
- Inspektion von Trinkwasseranlagen
- Überprüfung von Selbstkontrollkonzepten und deren Umsetzung
- amtliche Probenahmen
- Planbegutachtungen
Ihre Anfrage erreicht uns unter trinkwasserinspektorat@laburk.ch oder per Telefon 041 825 41 68. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Aufgaben im Dienstleistungsbereich
- Probenahmen von Trinkwasser
- Beratung von Betrieben und Privaten
- Schulung des Personals von Trinkwasserversorgungen
Ihre Anfrage erreicht uns unter trinkwasser@laburk.ch oder per Telefon 041 825 41 68. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Das Laboratorium der Urkantone überwacht die Trinkwasserversorgungen, damit an Konsumentinnen und Konsumenten nur einwandfreies Trinkwasser abgegeben werden kann.
Trinkwasser muss gemäss Art. 3 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.
Bei der amtlichen Kontrolle von Wasserversorgungen wird überprüft, ob
- das Selbstkontrollkonzept aktuell gehalten und umgesetzt wird
- im Rahmen der Selbstkontrolle die Risiken in der gesamten Versorgung (von den Fassungen bis zur Abgabe an die Liegenschaften) eingeschätzt wurden
- geeignete Korrekturmassnahmen getroffen wurden, damit jederzeit die Qualität gewährleistet ist
- risikobasierte Probenahmen und Analysen des Roh- und Trinkwassers an sinnvollen Abnahmestellen bei ungünstigen Witterungsbedingungen und in verschiedenen Druckzonen vorgenommen werden
- die jährliche Informationspflicht an die Konsumenten über die Trinkwasserqualität wahrgenommen wird
- die Anlagen, Einrichtungen und Verfahren auf dem Stand der Technik sind
- Sanierungen geplant werden
Das Laboratorium der Urkantone überwacht mit Stichproben, ob die bestehenden Vorschriften eingehalten werden und ordnet – wenn nötig – Korrekturmassnahmen an. Bei Verunreinigungen mit Fäkalbakterien werden die Versorgungen beauftragt, die betroffene Bevölkerung zu warnen und Desinfektionsmassnahmen zu treffen. Dazu müssen sie über eine vorbereitete Notfalldokumentation für Trinkwasserverunreinigungen verfügen.
Wer Zweifel an der Qualität des gelieferten Trinkwassers hat, sollte zuerst mit der eigenen Wasserversorgung Kontakt aufnehmen, bevor er sich an das Laboratorium der Urkantone wendet.
Um was geht es?
Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) verpflichtet die für den Betrieb verantwortliche Person zur Eigenverantwortung für einwandfreie Lebensmittel. Dazu steht in Art. 26 LMG:
1. Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der „Guten Herstellungspraxis“ untersuchen oder untersuchen lassen.
2. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
„Gute Herstellungspraxis“ (GHP) bedeutet die Beherrschung aller Stufen des Behandelns von der Gewinnung bis zur Abgabe des Trinkwassers an die Konsumenten, damit diese eine vorgegebene Qualität erreichen oder zumindest die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Informationspflicht
- Wer Trinkwasser an Liegenschaften und Haushaltungen liefert, hat die Konsumenten jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität zu informieren, siehe auch Interpretationshilfe Nr. 20 .
- Viele Versorger nutzen neben der schriftlichen Information auch die vom SVGW eingerichtete und kostenlos zur Verfügung gestellte Internetplattform “Trinkwasser“.
- Die Trinkwasserversorgungen haben dem Trinkwasserinspektorat der Urkantone die Untersuchungsresultate ihres Trinkwassers regelmässig unaufgefordert zu melden.
- Stellt die verantwortliche Person fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass gesundheitsgefährdendes Trinkwasser abgegeben wird oder wurde, muss sie das Laboratorium der Urkantone informieren (Art. 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02).
- Bei schwerwiegenden Qualitätsproblemen (wie z. B. Fäkalverunreinigung) müssen sofort alle Konsumenten gewarnt werden.
Meldepflicht
Trinkwasser ist ein Lebensmittel (Art. 4 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0). Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02).
Zu melden sind auch wichtige Veränderungen in der Wasserversorgung (z.B. neue verantwortliche Person, grössere Umbauten) sowie die Auflösung der Wasserversorgung.
↓ Meldeformular für Lebensmittelbetriebe
Selbstkontrollkonzept
Das Lebensmittelrecht verlangt von jeder Wassersorgung ein dem Betrieb angepasstes Qualitätsicherungssystem. Das Selbstkontrollkonzept muss schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen und Aufgabenbeschreibungen vorliegen und muss alle Betriebsaktivitäten berücksichtigen. Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu belegen.
In der Selbstkontroll-Dokumentation müssen enthalten sein:
- Organisation
- Beschreibung der Wasserversorgung (Anlagen und Verantwortlichkeiten)
- Pflichten der verantwortlichen Person und des Brunnenmeisters
- Pläne der Ressourcen und des Versorgungsgebietes (incl. hydraulisches Schema)
- Gefahrenanalysen und Lenkungsinstrumente
- Arbeitsanweisungen für die einzelnen Bereiche und Massnahmen bei Abweichungen
- Aufzeichnungen der Tätigkeiten (Überwachung der Arbeitsanweisungen)
- Probenahmepläne für die Selbstkontrollanalysen
- Konzept für die Information der Öffentlichkeit
- Konzept zur Behandlung von Reklamationen
- Wartungs- und Reinigungsarbeiten
- Sanierungspläne für Betriebsanpassungen, um auf dem Stand der Technik zu bleiben
- Notfallkonzept
Nur wer die Gefahren kennt, kann sie vermeiden. Eine Gefahr umschreibt die Möglichkeit, dass ein Schaden verursacht wird. Die Trinkwasserversorgung ist auf mögliche Gefahren zu beurteilen. Vorkehrungen müssen getroffen werden, um Gefahren abzuwenden oder unter Kontrolle zu halten. Dazu sind Arbeitsanweisungen notwendig, die auch beschreiben, welche Massnahmen bei Abweichungen zu treffen sind. Alle Tätigkeiten müssen dokumentiert werden.
Duschwasser
Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) regelt seit dem 1. Mai 2017 die Anforderungen an die Betriebe und an die Selbstkontrolle von öffentlich zugänglichen Duschanlagen sowie an das Wasser, das dazu bestimmt ist mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, wie Duschwasser.
Für Duschanlagen und Duschwasser sind in der Verordnung des Bundes über Trink-, Bade- und Duschwasser (TBDV) Anforderungen mit entsprechenden Höchstwerten für chemische, mikrobiologische und physikalische Kriterien festgelegt worden. Das für die Gesundheit des Menschen wichtigste Kriterium bezüglich der Qualität von Duschwasser sind die Legionellen (Legionella spp.).
Legionellen sind Umweltbakterien, die weit verbreitet sind und in fast allen nassen und feuchten Umgebungen vorkommen. Sie können entsprechend einfach über das Verteilnetz in Hausinstallationen und technische Anlagen gelangen. Treffen Legionellen auf geeignete Lebensbedingungen, können sie sich stark vermehren. In feinen Tröpfchen (Aerosole) können sie in die Lunge gelangen und zu einer ernsthaften Erkrankung beim Menschen führen.
Ihre Anfrage erreicht uns unter duschwasser@laburk.ch oder per Telefon 041 825 41 68. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
- Inspektion von öffentlich zugänglichen Duschwasseranlagen (Duschwasser in öffentlichen Bädern, Sportanlagen, Spitälern, Pflegeheimen, Hotels, Schulen) - für private Duschen gilt das Lebensmittelgesetz nicht.
- Überprüfung von Selbstkontrollkonzepten und deren Umsetzung
- amtliche Probenahmen
- Planbegutachtungen
Die Legionellensicherheit wird durch ein dem Betrieb angepasstes und dokumentiertes Kontrollsystem (auch Qualitätssicherungs-System oder Selbstkontrolle genannt) erreicht.
Ein Betrieb hat die folgenden Dokumente schriftlich zu erstellen:
Konzept zur Selbstkontrolle – sagen, was getan wird: Risikoeinschätzung, Festlegung der Kontrollpunkte, Mitteilung verantwortliche Person gemäss Art. 73 LGV
Arbeitsanweisungen für die zu regelnden Bereiche: Wer macht was, wann, wie, wo
Kontrollunterlagen / Aufzeichnungen – belegen, dass es getan wird: Temperaturkontrollen, Unterhaltspläne, Spülpläne etc.
> Regelwerk SVGW MW 101 (Informationen zur Probenahme auf Seiten 23 und 24)
Badewasser
Das Laboratorium der Urkantone überwacht mit Inspektionen und Probenerhebungen, ob die Vorschriften über die Schwimmbäder eingehalten werden.
Ihre Anfrage erreicht uns unter badewasser@laburk.ch oder per Telefon 041 825 41 68. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Bundesrecht
> Lebensmittel – und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) 817.2
> Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson (SR 813.113.11)
Kantonale Verordnungen
> Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder des Kantons Obwalden
Normen
SIA-Norm 385/9 “Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern”, Ausgabe 2011 zu bestellen bei SIA, Postfach, 8039 Zürich oder unter www.sia.ch
Badewasserkontrolle
Das Laboratorium der Urkantone überwacht mit Inspektionen und Probenerhebungen, ob die Vorschriften über die Schwimmbäder eingehalten werden. Zu den inspizierten Bädern gehören öffentliche Hallenbäder, künstliche Freibäder, Therapie- und Hotelbäder, sowie Schulbäder.
Neben der mikrobiologischen und chemischen Untersuchung werden die bäderspezifischen Vorgaben des Chemikalienrechts überprüft.
Aufgaben der Bäder
- Stand der Technik bei allen Anlagen und Verfahren
- aktualisiertes Qualitätssicherungssystem
- Dokumentation aller Wartungs- und Reinigungsarbeiten und Überprüfungen
- ausreichende Frischwasserzufuhr
- sachgemässe Fällung und Filtration
- Überprüfung der automatischen Überwachung des Desinfektionsmittelgehaltes und pH-Wertes durch Handmessungen zweimal pro Tag
- Meldepflicht einer Chemikalienansprechperson ans Laboratorium der Urkantone
- Fachbewilligung für Badewasserdesinfektion
Download
↓ Die wichtigsten Bestimmungen des Chemikalienrechts für Betreiber von Bädern
Das Formular CAP-Meldung finden Sie als Word oder PDF unter Chemikalien / Merkblätter und Links.
Ausgezeichnete Badewasserqualität in den Zentralschweizer Seen
Die Seen der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Luzern weisen eine einwandfreie Badewasserqualität auf. Das geht aus den von der Aufsichtskommission Vierwaldstättersee (AKV) koordinierten Untersuchungen hervor, welche die fünf Kantone im Mai und Juni durchgeführt haben. Dem Badespass steht somit nichts entgegen. Die Liste der beprobten Badeplätze ist bei Aufsichtskommission Vierwaldstättersee ersichtlich.
Grundlagen und Kontrolle
Die Seebäder in den Urkantonen werden jährlich zu Beginn der Badesaison durch die Ämter für Umweltschutz und das Laboratorium der Urkantone kontrolliert. Die Beurteilung richtet sich nach der Empfehlung für die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern (2013).
Die Analyse erfolgt auf Escherichia coli und Enterokokken. E. coli und Enterokokken zeigen eine Verunreinigung durch Fäkalien an und ist damit ein Hinweis auf Erreger von Darmbeschwerden.
Die Einteilung der Untersuchungsergebnisse erfolgt in Qualitätsklassen:
| Klasse | E.coli /100ml | Enterokokken / 100ml |
|---|---|---|
| A | weniger als 100 | weniger als 100 |
| B | 100 bis 1000 | weniger als 100 |
| B | bis 1000 | 100 – 300 |
| C | bis 1000 | mehr als 300 |
| C | mehr als 1000 | bis 300 |
Die Beurteilung erfolgt nach folgendem Schema:
| Klasse | Beurteilung |
|---|---|
| A / B | Sehr gut / gut Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Badewasser ist nicht zu erwarten Keine Empfehlung |
| C | Akzeptabel Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Badewasser ist nicht auszuschliessen Empfehlung an den Badegast: z.B. „Nicht tauchen“; „nach dem Baden gründlich duschen“ |
| D | Schlecht Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Badewasser ist möglich Empfehlung an den Badegast: z.B. „Baden mit gesundheitlichem Risiko verbunden“; „aus gesundheitlichen Gründen wird vom Baden abgeraten“ |