Chemikalien

Das Laboratorium der Urkantone vollzieht das Chemikalienrecht sowie Teile des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und der Umwelt-, Landwirtschafts- und Strassenverkehrsgesetzgebung. Weitere Aufgaben sind die Führung der Meldestelle für Gefahrgutbeauftragte, die Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushalten ab den öffentlichen Sammelstellen und Informationstätigkeiten.

Das Laboratorium der Urkantone überprüft schwerpunktmässig Betriebe, die chemische Produkte wie Lösungsmittel, Klebstoffe, Farben, Reinigungsmittel, Biozide, Dünger und Pflanzenschutzmittel importieren, herstellen oder verkaufen. Zudem werden die Sachkenntnis- und Fachbewilligungspflicht beim Umgang mit gewissen chemischen Produkten und Betriebe mit Solarien kontrolliert.

Nach dem Vorsorgeprinzip sollen Mensch, Tier und  Umwelt vor den Auswirkungen gefährlicher Chemikalien geschützt werden. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht und Selbstkontrolle müssen Personen, die chemische Produkte herstellen, verkaufen, verwenden oder transportieren gemeinsam für den sicheren Umgang mit Chemikalien sorgen.

Umfassende Informationen zum Chemikalienrecht können auf der Webseite der Anmeldestelle Chemikalien gefunden werden. Zudem können auf der Webseite der chemsuisse Merkblätter mit detaillierten Informationen und Erklärungen zum Chemikalienrecht bezogen werden. Diese helfen bei der Umsetzung der Vorschriften im eignen Betrieb.

Ihre Anfrage erreicht uns unter chemikalien@laburk.ch oder per Telefon 041 825 41 68. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Chemikaliengesetz

> SR 813.1 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)

> SR 813.11 Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)

> SR 813.113.11 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Chemikalien-Ansprechperson (CAP)

> SR 813.12 Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

> SR 813.131.21 Verordnung vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Umweltgesetz

> SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

> SR 814.81 Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

> SR 814.812.31 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)

> SR 814.812.32 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)

> SR 814.812.33 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)

> SR 814.812.34 Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG)

> SR 814.812.35 Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB)

> SR 814.812.36 Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W)

> SR 814.812.37 Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H)

> SR 814.812.38 Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)

> SR 814.82 Verordnung vom 10. November 2004 zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV)

Landwirtschaftsgesetz

> SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
> SR 916.171 Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
> SR 916.171.1 Verordnung des EVD vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung EVD, DüBV)

Strassenverkehrsgesetz

> SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

> SR 741.622 Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

> SR 742.412 Verordnung des UVEK vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen

Pflichten als Hersteller / Importeur

> Anmeldestelle Chemikalien Webpage

> chemsuisse Merkblätter

> BAG Chemikalien Webpage

Chemikalien-Ansprechperson

Wer Chemikalien herstellt oder importiert, muss dem kantonalen Chemikalieninspektorat eine Chemikalienansprechperson (CAP) mitteilen.

Das entsprechende Formular zur Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson findet sich unter Merkblätter und Links.

Selbstkontrolle

Chemische Produkte müssen auf ihre Gefährlichkeit hin beurteilt und entsprechend verpackt und gekennzeichnet werden. Die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird mit mit dem neuen Chemikalienrecht vollständig der Herstellerin übertragen.

> Anmeldestelle Chemikalien Selbstkontrolle

> chemsuisse Selbstkontrollkonzept

↓ chemsuisse Merkblatt Selbstkontrolle

Rezeptur- oder Adressänderungen

Änderungen in der Rezeptur (Zusammensetzung) oder der Firmenadresse müssen dem Produkteregister gemeldet werden.

Kennzeichnung

Chemische Produkte müssen mit entsprechenden Gefahrensymbolen und -hinweisen versehen sein:

> Anmeldestelle Chemikalien Kennzeichnung

↓ chemsuisse GHS-Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Für Berufsleute muss ein Sicherheitsdatenblatt (SDB, MSDS) mit Informationen zur Gefährlichkeit, Handhabung und Entsorgung des Produkts bereitgestellt werden:

> Anmeldestelle Chemikalien Sicherheitsdatenblatt

↓ chemsuisse Merkblatt Sicherheitsdatenblatt

Meldepflicht

Produkte, sowie Anpassungen der Zusammensetzung bereits gemeldeter Produkte und Änderungen der Adresse des Inverkehrbringers müssen dem Produkteregister Chemikalien gemeldet werden.

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen durch den Inverkehrbringer dem Produkteregister gemeldet werden. Prozedere und Ausnahmen:

> Anmeldestelle Chemikalien Pflichten HerstellerInnen von Chemikalien

↓ chemsuisse Merkblatt Zubereitungen in Verkehr bringen

↓ chemsuisse Merkblatt Stoffe in Verkehr bringen

Dünger

Dünger unterstehen einer Zulassungspflicht. In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Fachbereich Dünger, zuständig:

> BLW Webpage Dünger

↓ chemsuisse Merkblatt Dünger in Verkehr bringen

Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel

Spezielle Produktgruppen wie Biozide (Insektizide, Desinfektionsmittel, Repellentien etc.) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide etc.) müssen von den Behörden zugelassen werden.

> Anmeldestelle Chemikalien Zulassung Biozide

> Bewilligungsverfahren Pflanzenschutzmittel

Pflichten als Händler / Verkäufer

Chemikalien-Ansprechperson

Alle Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.

Dem Laboratorium der Urkantone muss die Chemikalien-Ansprechperson unaufgefordert mitgeteilt werden durch:

  • Hersteller und Importeure, die Sicherheitsdatenblätter erstellen
  • Abgeber von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 an gewerbliche und berufliche Verwender
  • Abgeber von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 2 sowie Selbstverteidigungsprodukte (Pfeffersprays) an Private

 

Sachkenntnis

Personen, die gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische) erwerben, gilt es kompetent über die Gefahren, die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorgeschriftsgemässe Entsorgung zu informieren. Die Sachkenntnispflicht gilt für Betriebe, die

  • Produkte der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucher abgeben
  • Produkte der Gruppe 2 an Private abgeben
  • Selbstverteidigungsprodukte (Pfeffersprays) an Private abgeben

> Anmeldestelle Chemikalien Sachkenntnis

Selbstbedienung

Bei der Abgabe von Chemikalien der Gruppe 2 an Private, muss die Kundschaft über die Schutzmassnahmen und die Entsorgung informiert werden. Diese Chemikalien müssen von der Selbstbedienung ausgeschlossen werden.

Rücknahme

Wer Chemikalien abgibt ist verpflichtet, Kleinmengen von nicht gewerblichen Verwendern, zur fachgerechten Entsorgung kostenlos zurückzunehmen.

Pflichten als beruflicher Verwender
Chemikalien-Ansprechperson

Alle Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.

Bei folgenden Tätigkeiten muss dem Laboratorium der Urkantone die Chemikalien-Ansprechperson unaufgefordert mitgeteilt werden:

  • Verwendung von Begasungsmitteln
  • Verwendung von Holzschutzmitteln in Wohnbauten (Dachstöcken) im Auftrag Dritter
  • Durchführung von Schädlingsbekämpfungen (mit Rodentiziden, Insektiziden, Akariziden oder Mitteln gegen Arthropoden) im Auftrag Dritter
  • Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern.

 

Fachbewilligung

Für die berufliche Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Desinfektionsmitteln für Badwasser ist eine Fachbewilligung des BAG erforderlich, für den Einsatz von Holz-, Pflanzenschutz- sowie Kältemitteln ist eine entsprechende Fachbewilligung des BAFU erforderlich. Detaillierte Informationen finden Sie auf:

> Fachbewilligungen

↓ chemsuisse Merkblatt Fachbewilligung Verwendung von Holzschutzmitteln

↓ chemsuisse Merkblatt Fachbewilligung Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

↓ chemsuisse Merkblatt Fachbewilligung Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter

↓ chemsuisse Merkblatt Fachbewilligung Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln

↓ chemsuisse Merkblatt Fachbewilligung Umgang mit Kältemitteln

↓ chemsuisse Merkblatt Fachbewilligung Desinfektion von Badewasser

Lagerung

Bei der Lagerung von Chemikalien müssen die Hinweise auf der Etikette und dem Sicherheitsdatenblatt beachtet werden. Es muss sichergestellt werden, dass Chemikalien nur in geeignete, gekennzeichnete Gebinde (keine Getränkeflaschen) umgefüllt und nicht mit Chemikalien zusammen gelagert werden, welche miteinander reagieren können (z.B. Säuren mit Laugen). Das Lager muss gut belüftet sein.

Der Leitfaden für die Praxis zur “Lagerung gefährlicher Stoffe” ist das Resultat einer fachübergreifenden Zusammenarbeit mehrerer kantonaler Umweltfachstellen (AG, BE, BL, BS, SO, TG, ZH), der Gebäudeversicherung Kanton Zürich und der Swissi AG (Sicherheitsinstitut). Der Leitfaden soll einen umfassenden Überblick über die wichtigsten sicherheitsrelevanten Aspekte bei der Lagerung gefährlicher Stoffe geben und damit ermöglichen, gefährliche Stoffe besser zu erkennen, deren Lagerung zu optimieren und die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.

↓ Leitfaden “Lagerung gefährlicher Stoffe”

Eine Version zur “Lagerung und Umschlag von Agrarhilfsmitteln” wurde neu erstellt von den Umweltfachstellen AG, BL, BE, GR, LU, TG, ZH, der Gebäudeversicherung ZH, der Kantonalen Feuerpolizei ZH, dem KLZH, der Swissi AG , der SUVA und der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen VKF.

↓ Merkblatt zur “Lagerung und Umschlag von Agrarhilfsmitteln”

Der Transport gefährlicher Güter (Gefahrengut) auf der Strasse ist durch das SDR geregelt, die entsprechende Verordnung für die Eisen- und Seilbahnen ist das RSD. In dieser Verordnung ist definiert, ob ein Stoff bzw. eine Zubereitung als Gefahrgut gilt und falls ja, welche UN-Nummer zugeteilt wurde.

Vereinfacht kann gesagt werden, dass jedes Gefahrgut eine UN-Nummer besitzt und umgekehrt, dass ein Stoff oder eine Zubereitung ohne UN-Nummer nicht als Gefahrgut im Sinne des SDR gilt.

Falls Sie vom zu transportierenden Gut ein Sicherheitsdatenblatt besitzen, können Sie Informationen zum Transport auch dort im Kapitel 14 entnehmen.

Meldepflicht Gefahrgutbeauftrage

Sobald Sie gefährliche Güter in mehr als den erlaubten Freimengen auf einer öffentlichen Strasse transportieren, sind Sie nach der Verordnung über Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGBV SR 741.622 verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten (GGB) zu ernennen und diesen unaufgefordert der kantonalen Vollzugsstelle zu melden.

In den Kantonen NW, OW und SZ ist dies das Laboratorium der Urkantone, im Kanton Uri ist diese Vollzugsstelle beim Amt für Umweltschutz angesiedelt.

 

Sonderabfälle aus Privathaushalten

Gemäss Leistungsauftrag organisiert die Abteilung Chemikalien die Entsorgung der Sonderabfälle aus Privathaushalten.

Zu diesem Zweck betreibt das Laboratorium der Urkantone 20 Sammelstellen in den 4 Konkordatskantonen. Eine entsprechende Liste finden Sie unter "Merkblätter und Links".

Informationen für Private

Wer Chemikalien abgibt, ist verpflichtet, Kleinmengen von nicht gewerblichen Verwendern zur fachgerechten Entsorgung kostenlos zurückzunehmen.

Zusätzlich dazu betreibt das Laboratorium der Urkantone 20 Giftsammelstellen, bei denen Sonderabfälle aus Privathaushalten in Kleinmengen (bis 20 kg) kostenlos angenommen werden. 

Informationen für Betriebe

Die vom Laboratorium der Urkantone betriebenen Giftsammelstellen dürfen nur Sonderabfälle aus Privathaushalten entgegennehmen.

Sonderabfälle aus Gewerbe und Industrie müssen durch kommerzielle Entsorgungsfirmen entsorgt werden. 

> Online-Suche von Entsorgungsfirmen

 

Ausgangslage

Wenn Solarien falsch installiert, gewartet oder verwendet werden, können Nutzerinnen und Nutzer sehr starker UV-Strahlung ausgesetzt sein. Solche Strahlenbelastungen können zu gefährlichen Verbrennungen, zu vorzeitiger Hautalterung und gar zu Krebs führen. Die internationale Krebsagentur hat Solarien deshalb als krebserregend eingestuft.

Um diese Risiken minimieren zu können, legt das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) entsprechende Massnahmen fest. Sie werden in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) konkretisiert. Das Gesetz wie auch die Verordnung traten am 1. Juni 2019 in Kraft.

Kantonaler Vollzug

Der Vollzug der V-NISSG (Bereich Solarien) in den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden obliegt dem Laboratorium der Urkantone.

Geltungsbereich

Unter die V-NISSG fallen alle Anlagen und Geräte, die mit UV-Strahlung auf die Haut einwirken. Ein Collarium fällt ebenfalls unter die V-NISSG, da durch IR-Strahlung die Kollagenproduktion angeregt wird.

Die Bestimmung gelten für die gewerbliche, berufliche, öffentliche und private Verwendung von Solarien. Privatpersonen, die Solarien ausschliesslich im Familienkreis verwenden, müssen selbstverantwortlich die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird. Sie können dafür die Wegleitung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verwenden, die sich an die Solarienbetreiber richtet.

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Solarien

Im Faktenblatt des BAG sind die Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Solarien erläutert.

Übergangsfristen

Die Übergangsfrist zur Umsetzung von Massnahmen zur Einhaltung der Pflichten ist am 1. Dezember 2020 abgelaufen.

Für die Umsetzung des Nutzungsverbotes von Solarien für Personen unter 18 Jahren gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022.

Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit. 

Meldepflicht

Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.

Stabile Kältemittel

Kältemittel werden in der Schweiz durch Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt. Ein wesentliches Ziel dieser Regelungen ist die Verminderung der Emissionen von ozonschichtabbauenden und stark klimaerwärmenden Kältemitteln.

Das Inverkehrbringen von stationären Anlagen mit in der Luft stabilen Stoffen für verschiedene Anwendungen unterliegt Einschränkungen. Je nach Kälteleistung ist die Anwendung mit in Luft stabilen Kältemitteln verboten. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann jedoch Ausnahmen vom Verbot gewähren.

Detaillierte Informationen finden sich unter der Homepage des BAFU.
Fachbewilligung “Umgang mit Kältemitteln”

Der berufliche oder gewerbliche Umgang mit Kältemitteln ist nur Personen mit einer Fachbewilligung erlaubt. Dies gilt vor allem beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.

Hinweis: Die Händler dürfen Kältemittel nur an Betriebe abgeben, in denen mindestens eine Person über die Fachbewilligung Kältemittel verfügt.

Die Abgabe von Kältemitteln und Anlagen, die bereits Kältemittel enthalten und deren Inbetriebnahme einen Eingriff am Kühlkreislauf erfordert, ist ebenfalls nur an Empfängerinnen mit Fachbewilligung erlaubt.

↓ chemsuisse Merkblatt Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln

Desinfektionsmittel Covid-19

31.08.2020
Ablauffrist der Covid-19 Ausnahmezulassungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln.

> weitere Informationen 

28.02.2021
Abverkaufsfrist für Desinfektionsmittel, welche basierend auf den Covid-19 Ausnahmezulassungen hergestellt wurden.

> weitere Informationen

12. ATP – Rezepturidentifikator

31.12.2020
Abverkaufsfrist für Produkte, welche die Anforderungen der 12. ATP der CLP nicht erfüllen.

> weitere Informationen 

01.01.2022
Übergangsfrist zur Anwendung des eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) obligatorisch für neu in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden und für private VerwenderInnen bestimmt sind.

> weitere Informationen 

01.01.2026
Übergangsfrist für Anwendung des eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) für sämtliche Zubereitungen, Biozidprodukte und Dünger.

> weitere Informationen

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV

01.12.2020
Verbot der Verwendung von Biozidprodukten auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.
Gesetzliche Grundlage: Ziffer 4bis, Anhang 2.4, ChemRRV

> weitere Informationen

16.12.2020
Verbot zur Verwendung von Bisphenol A (CAS-Nr. 80-05-7) oder Bisphenol S (CAS-Nr. 80-09-1) in Thermopapier mit einem Massengehalt >0.02%.
Gesetzliche Grundlage: Ziffer 1, Absatz 3, Anhang 1.10, ChemRRV

> weitere Informationen

Deadline: 01.10.2021 | Verbot ab: 01.04.2023
Deadline für die Einreichung eines Gesuchs für eine Ausnahmebewilligung von Strontiumchromat und die weiteren Cr(Vl)-Verbindungen bei der Anmeldestelle.
Verbot zur Verwendung der oben genannten Verbindungen.
Gesetzliche Grundlage: Anhang 1.17, ChemRRV

> weitere Informationen

Asbest

Seit 1990 ist die Verwendung von Asbest verboten. Dieser heimtückische Werkstoff ist aber in Gebäuden mit Baujahr vor 1990 nach wie vor häufig anzutreffen.

Detaillierte Informationen finden Sie auf den Homepages der SUVA, des BAG oder des Forums Asbest Schweiz.

Bei ausführlicheren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechperson bei der SUVA oder nehmen Sie mit ihr per Mail (asbest@suva.ch) Kontakt auf.

PCB’s (Polychlorierte Biphenyle)

Hintergrund

Seit 1998 besteht ein Verbot für die Anwendung polychlorierter Biphenyle (PCB) in Elektroanlagen. Doch noch heute stehen Anlagen mit PCB-haltigen Kondensatoren in Betrieb.
Als PCB-haltig erkannte Geräte müssen ausser Betrieb genommen und nach den Bestimmungen über Sonderabfälle entsorgt werden.

Überprüfung der Anlagen im Rahmen der Elektrokontrollen

Seit dem Februar 2011 ist die Kontrolle noch vorhandener PCB-haltiger Kondensatoren den Elektro-Sicherheitsberatern übertragen. Im Rahmen der periodischen Elektrokontrollen wird überprüft, ob noch PCB-haltige Kondensatoren in Betrieb sind.

Entsorgung als Sonderabfall

Falls PCB-haltige Geräte mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht angetroffen werden, informiert der Elektro-Sicherheitsberater die zuständige kantonale Fachstelle mit dem vorgesehenen Mitteilungsformular, welche nötigenfalls die Entsorgung anordnet und begleitet.

> chemsuisse Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Schimmel

Schimmel in Wohnräumen ist einerseits optisch ein Problem und andererseits kann er auch gesundheitsschädlich sein.

Hintergründe und Informationen finden Sie in der Wegleitung des Bundesamtes für Gesundheit “Vorsicht Schimmel“.

Wohngifte

Wohngifte können Gesundheitsschäden verursachen.

Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) oder im Merkblatt “Spezialisten Beratung Wohngifte”, siehe "Merkblätter und Links".